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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 18.12.1970 - IV ZR 1155/68

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine formlose Vereinbarung in einem Maklervertrag über die Zahlung der Provision auch dann wirksam ist, wenn der Auftraggeber den Grundstücksverkauf mit einem vom Makler zugeführten Interessenten verweigert.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Makler verlangt vom Auftraggeber (Grundstückseigentümer) die Zahlung der Maklerprovision aus einem Maklervertrag. Der Anspruch stützt sich auf eine formlos getroffene Vereinbarung, wonach die Provision fällig wird, wenn der Auftraggeber den Verkauf mit einem vom Makler vermittelten Interessenten verweigert.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt die Wirksamkeit der formlosen Vereinbarung. Der Auftraggeber muss die Provision zahlen, selbst wenn er den Verkauf mit dem zugeführten Interessenten ablehnt.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH führt aus, dass die formlose Vereinbarung im Maklervertrag gültig ist. Die Provisionspflicht entsteht bereits mit der erfolgreichen Zuführung eines Kaufinteressenten, unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Verkauf tatsächlich abschließt oder verweigert. Die Verweigerung des Verkaufs durch den Auftraggeber stellt keinen Hinderungsgrund für die Fälligkeit der Provision dar, sofern der Makler seine Leistung (Vermittlung eines interessierten Käufers) erbracht hat.

KI INHALT
Formlose Maklervertragsvereinbarung zur Provision bei verweigerter Grundstücksveräußerung mit zugeführtem Interessenten. BGH zur Gültigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
formlose Vereinbarung im Maklervertrag
FUNDSTELLE
WM 71, 190
MDR 71, 283
BB 71, 720
DB 71, 376
DNotZ 71, 295
NORM
§ 139 BGB
§ 125 BGB
§ 313 BGB
§ 343 Abs. 2 BGB
§ 344 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.12.1970
AKTENZEICHEN
IV ZR 1155/68
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
06.02.2020