Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine formlose Vereinbarung in einem Maklervertrag über die Zahlung der Provision auch dann wirksam ist, wenn der Auftraggeber den Grundstücksverkauf mit einem vom Makler zugeführten Interessenten verweigert.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Makler verlangt vom Auftraggeber (Grundstückseigentümer) die Zahlung der Maklerprovision aus einem Maklervertrag. Der Anspruch stützt sich auf eine formlos getroffene Vereinbarung, wonach die Provision fällig wird, wenn der Auftraggeber den Verkauf mit einem vom Makler vermittelten Interessenten verweigert.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt die Wirksamkeit der formlosen Vereinbarung. Der Auftraggeber muss die Provision zahlen, selbst wenn er den Verkauf mit dem zugeführten Interessenten ablehnt.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH führt aus, dass die formlose Vereinbarung im Maklervertrag gültig ist. Die Provisionspflicht entsteht bereits mit der erfolgreichen Zuführung eines Kaufinteressenten, unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Verkauf tatsächlich abschließt oder verweigert. Die Verweigerung des Verkaufs durch den Auftraggeber stellt keinen Hinderungsgrund für die Fälligkeit der Provision dar, sofern der Makler seine Leistung (Vermittlung eines interessierten Käufers) erbracht hat.