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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bielefeld, 23.06.1955 - 8 O 686/54

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass bei einer vertraglichen Vereinbarung, die nur eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr festlegt, aber keinen konkreten Kündigungstermin bestimmt, die gesetzliche Regelung zur Kündigung anwendbar bleibt.


a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten sich über die Wirksamkeit einer Kündigung. Eine Vertragspartei berief sich auf eine vertragliche Kündigungsfrist von einem Vierteljahr, ohne dass ein konkreter Kündigungstermin vereinbart war. Die andere Partei argumentierte, dass mangels Terminbestimmung die gesetzliche Regelung gelte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bielefeld entschied, dass in diesem Fall die gesetzliche Regelung zur Kündigung anzuwenden ist, da die vertragliche Vereinbarung keinen konkreten Kündigungstermin enthielt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine wirksame vertragliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung sowohl die Kündigungsfrist als auch den Kündigungstermin klar bestimmen muss. Da im Vertrag nur die Frist, nicht aber der Termin festgehalten war, griff die gesetzliche Regelung ein.

KI INHALT
Fehlt im Vertrag eine Bestimmung zum Kündigungstermin, gilt trotz vereinbarter Kündigungsfrist von einem Vierteljahr die gesetzliche Regelung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kündigungsfrist
Kündigungstermin
FUNDSTELLE
HVR Nr. 89
NORM
§ 92 HGB 1897
§ 89 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Bielefeld
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.06.1955
AKTENZEICHEN
8 O 686/54
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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