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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV), der seine Tätigkeit für den Unternehmer (U) vor Vertragsende einstellt und in den letzten sechs Monaten keine Provisionen mehr bezieht, nicht automatisch als Arbeitnehmer (AN) gilt und damit nicht zwingend vor die Arbeitsgerichte gehört. Die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 ArbGG (Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für geringverdienende Einfirmenvertreter) findet keine Anwendung, wenn der HV bereits vor den letzten sechs Monaten eine Konkurrenztätigkeit aufnimmt oder seine Tätigkeit für den U praktisch einstellt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) und ein Unternehmer (U) streiten über die Zuständigkeit der Gerichte für ihren Rechtsstreit. Der HV berief sich darauf, dass er in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Provisionen mehr erhalten habe und daher als Arbeitnehmer (AN) gelte, was die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen würde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass die Arbeitsgerichte nicht allein deshalb zuständig sind, weil der HV in den letzten sechs Monaten keine Provisionen mehr bezogen hat. Vielmehr ist in einem solchen Fall auf den Zeitraum vor der Einstellung der Tätigkeit für den U abzustellen, insbesondere wenn der HV bereits eine Konkurrenztätigkeit aufgenommen hat. Da der HV in diesem Fall formell für mehrere Unternehmer tätig war, scheidet die Anwendung der Ausnahmevorschrift für Einfirmenvertreter aus.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Schutzzweck der Norm: § 5 Abs. 3 ArbGG soll geringverdienende Einfirmenvertreter schützen, die vergleichbar unselbständig wie Arbeitnehmer sind. Dieser Schutz entfällt, wenn der HV seine Tätigkeit für den U freiwillig einstellt, um anderweitig seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
- Keine formelle Einfirmenvertretung mehr: Durch die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit wird der HV zu einem Mehrfirmenvertreter, sodass die Sonderregelung für Einfirmenvertreter nicht greift.
- Abstellen auf den maßgeblichen Zeitraum: Wenn der HV in den letzten drei Monaten vor Vertragsende bereits für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet hat, sind für die Beurteilung der Einkünfte die Monate vor dieser Konkurrenztätigkeit heranzuziehen. Hat der HV in diesem früheren Zeitraum durchschnittlich mehr als 2.000 DM Provisionen bezogen, scheidet die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus.