Vorinstanzen OLG München, 27.02.1992 - 6 U 4718/90 -; LG Deggendorf, 27.04.1990 - HKO 51/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein nicht autorisierter Händler wettbewerbswidrig handelt, wenn er einen gebundenen Vertragshändler über seine Absicht täuscht, Neufahrzeuge nach einer Tageszulassung weiterzuverkaufen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein nicht autorisierter Händler (Beklagter) hat von einem gebundenen Vertragshändler (Kläger) Neufahrzeuge bezogen, dabei aber verschwiegen, dass er diese nach einer Tageszulassung (kurzfristige Zulassung zur Umgehung von Neupreisen) weiterverkaufen will. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§ 1 UWG a.F.) und verlangt Unterlassung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass das Verhalten des Beklagten wettbewerbswidrig ist. Die Täuschung über die Weiterveräußerungsabsicht verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Vertragshändler durch die Täuschung in seiner geschäftlichen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird. Die Tageszulassungen dienen oft dazu, Neufahrzeuge als „gebraucht“ günstiger anzubieten, was den gebundenen Vertrieb untergräbt. Solche Praktiken verzerren den Wettbewerb und sind daher unlauter.