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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 30.08.2000 - 23 S 438/99 – Atlanticlux 11 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz AG Düsseldorf, 13.07.1999 - 21 C 808/98 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entschied, dass eine Vermittlungsgebühren-Vereinbarung zwischen einem Versicherungsvermittler (VM) und einem Kunden einen Maklervertrag (§ 93 HGB) begründet, der einen Provisionsanspruch (§ 652 Abs. 1 BGB) auslöst. Eine vereinbarte Provision von 7,79 % der Beitragssumme ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB), da kein auffälliges Missverhältnis zur üblichen Vergütung (ca. 5 % inkl. Einsparungen des Versicherers) besteht. Die Darlegungslast für die Sittenwidrigkeit trägt der Versicherungsnehmer (VN).


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Versicherungsvermittler (VM) verlangt von dem Beklagten (Versicherungsnehmer, VN) die Zahlung einer vereinbarten Vermittlungsgebühr (Provision) von 7,79 % der Beitragssumme.
  • Rechtsgrundlage: Maklervertrag gem. § 93 HGB i. V. m. § 652 Abs. 1 BGB, da die Vermittlungsgebühren-Vereinbarung einen solchen Vertrag einschließt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der VM hat einen Anspruch auf die Provision, da ein wirksamer Maklervertrag vorliegt.
  • Die Vereinbarung ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB), weil:
  • Kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung (Vermittlung) und Gegenleistung (7,79 % Provision) besteht.
  • Die übliche Provision liegt bei ca. 5 % (4 % Basisprovision + 1 % Einsparungen des Versicherers durch externe Vermittlung).
  • Die Provision muss mindestens das Doppelte der üblichen Vergütung betragen, um als auffällig zu gelten.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Maklervertrag: Die bloße Vereinbarung über die Gebührenhöhe impliziert den Abschluss eines Maklervertrags (§ 93 HGB).
  2. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB):
    • Ein auffälliges Missverhältnis liegt erst vor, wenn die Provision mindestens doppelt so hoch wie die übliche Vergütung ist (hier: 7,79 % vs. 5 % → kein Missverhältnis).
    • Unerheblich ist, ob die Versicherung besonders günstig ist oder ob Provisionskosten sonst in Tarife einkalkuliert werden.
    • Der VN trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit; bloße Bestreitung der Tarifgestaltung reicht nicht.
  3. Keine Ausnutzung von Unerfahrenheit: Da bereits das Missverhältnis fehlt, bedarf es keiner Prüfung der subjektiven Voraussetzungen (z. B. verwerfliche Gesinnung).
KI INHALT
Maklervertrag bei Vermittlungsgebühren-Vereinbarung für fondsgebundene Lebensversicherung. Provisionsanspruch nach § 652 BGB, § 93 HGB. Kein auffälliges Missverhältnis bei 7,79 % Provision, da übliche Kosten ca. 5 %. Sittenwidrigkeit nur bei doppeltem Betrag oder zusätzlichen Umständen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Atlanticlux 11
STICHWORT
Provisionsanspruch des VM
Honorarvereinbarung
sittenwidrige Überhöhung einer Maklercourtage
Sittenwidrigkeit
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 121 BGB
§ 138 BGB
§ 138 Abs. 1 BGB
§ 138 Abs. 2 BGB
§ 652 Abs. 1 BGB
§ 654 BGB
§ 93 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.08.2000
AKTENZEICHEN
23 S 438/99
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
14.01.2021