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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Wien entschieden am 19.04.1967 (Zl 1441/66), dass Provisionsvertreter trotz ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG nicht automatisch Angestellte im Sinne des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) sind. Diese Einordnung ist unabhängig davon, ob ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch genommen wird (§ 1 Abs. 1 AngG).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Es geht um die Frage, ob Provisionsvertreter, die als Dienstnehmer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG, § 4 Abs. 2) gelten, automatisch auch als Angestellte im Sinne des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) einzustufen sind. Betroffen ist die Abgrenzung des versicherungsrechtlichen Status von Provisionsvertretern, insbesondere im Hinblick auf das Kriterium der hauptsächlichen Inanspruchnahme der Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 AngG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der VwGH hat klargestellt, dass die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG nicht zwingend mit der Angestellten-Eigenschaft nach dem AVG einhergeht. Provisionsvertreter können also trotz ihrer sozialversicherungsrechtlichen Einordnung als Dienstnehmer nicht automatisch als Angestellte im Sinne des AVG gelten.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die unterschiedlichen Regelungszwecke der beiden Gesetze:
- Das ASVG regelt die Sozialversicherungspflicht und definiert Dienstnehmer weit gefasst (§ 4 Abs. 2).
- Das AVG hat dagegen einen engeren Anwendungsbereich und knüpft an spezifische Merkmale des Angestelltenverhältnisses an (z. B. die Art der Tätigkeit oder die wirtschaftliche Abhängigkeit). Das Kriterium der hauptsächlichen Inanspruchnahme der Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 AngG) ist für die Einordnung nach dem AVG nicht maßgeblich, da das AVG eigene, unabhängige Kriterien zugrunde legt. Somit kann die Dienstnehmereigenschaft nach ASVG ohne Angestelltenstatus nach AVG bestehen.