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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 04.11.1968 - 3 AZR 276/67

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 04.07.1969 - 7 Sa 35/67 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Handlungsgehilfe (Arbeitnehmer) Anspruch auf Provision nach §§ 65, 87 HGB hat, wenn seine Tätigkeit den Geschäftsabschluss mitveranlasst hat – selbst wenn zusätzliche Bemühungen des Arbeitgebers oder Dritter nötig waren. Eine vertragliche Ausnahme für "Direktverkäufe" bezieht sich nur auf Geschäfte ohne Mitwirkung des Vertreters. verspätet vorgebrachte Beweismittel müssen nicht berücksichtigt werden, und ein nachträgliches Kürzungsrecht des Arbeitgebers berührt bereits entstandene Provisionsansprüche nicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein als Handlungsgehilfe angestellter Arbeitnehmer (AN), der für die Vermittlung von Geschäften Provision erhält.
  • Beklagter: Der Arbeitgeber (AG), der die Zahlung der Provision verweigert.
  • Streitgegenstand: Der AN verlangt Provision für ein Geschäft, das während seines Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde, aber unter Mitwirkung des AG oder eines Dritten (Händlerfirma) zustande kam. Der AG beruft sich auf eine Vertragsklausel, die "Direktverkäufe" von der Provisionspflicht ausnimmt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Provisionsanspruch bejaht: Der AN hat Anspruch auf Provision nach §§ 65, 87 Abs. 1 HGB, wenn seine Tätigkeit den Geschäftsabschluss mitveranlasst hat – selbst wenn der AG oder Dritte zusätzlich mitgewirkt haben.

  2. Auslegung von "Direktverkäufen": Die vertragliche Ausnahme für "Direktverkäufe" gilt nur für Geschäfte, die der AG ohne Mitwirkung des AN (direkt mit dem Kunden oder über einen Händler) abschließt. Da der AN hier mitgewirkt hat, liegt kein Direktverkauf vor.

  3. Verspätetes Vorbringen: Neue Beweismittel (z. B. Zeugen), die erst in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz vorgebracht werden, müssen vom LAG nicht berücksichtigt werden (§ 67 ArbGG).

  4. Kürzungsrecht des AG: Das vertragliche Recht des AG, den Provisionssatz zu ändern, wirkt nur für zukünftige Geschäfte. Bereits entstandene Provisionsansprüche bleiben unberührt.


c) Begründung des Gerichts:

  • Mitursächlichkeit reicht aus: § 87 Abs. 1 HGB verlangt nicht, dass der AN allein den Abschluss herbeiführt. Es genügt, dass seine Tätigkeit die Verhandlungen veranlasst hat (z. B. Kundenakquise oder langfristige Bearbeitung).

  • Sprachgebrauch im Handel: "Direktverkäufe" sind nach Handelsbrauch Geschäfte ohne Mitwirkung des Vertreters. Eine andere Auslegung wäre nur bei klarer vertraglicher Vereinbarung möglich.

  • Prozessrecht: Verspätetes Vorbringen (hier: Zeugen in der mündlichen Verhandlung) kann zurückgewiesen werden, um den Rechtsstreit zu beschleunigen (§ 67 ArbGG, § 9 ArbGG).

  • Kein Handelsbrauch gegen AN: Ein spezifischer Handelsbrauch (z. B. in der Investitionsgüterbranche) bindet den AN nicht, da dieser kein Kaufmann ist (§ 346 HGB) und keine Vereinbarung darüber getroffen wurde.

  • Keine rückwirkende Kürzung: Das Kürzungsrecht des AG bezieht sich nur auf zukünftige Provisionsansprüche. Entstandene Ansprüche (hier: mit Geschäftsabschluss) sind unveränderlich.


Relevante Rechtsgrundlagen: §§ 65, 87 HGB (Provisionsanspruch), § 67 ArbGG (Verspätetes Vorbringen), § 346 HGB (Handelsbrauch), § 286 ZPO (Beweiserhebung).

KI INHALT
Provisionsanspruch eines Handlungsgehilfen nach §§ 65, 87 HGB auch bei Mitwirkung Dritter, Definition von Direktverkäufen, Zurückweisung verspäteter Beweismittel nach § 67 ArbGG, Unzulässigkeit rückwirkender Provisionskürzung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch
angestellter Reisender
Handlungsgehilfe
Werksvertreter im Angestelltenverhältnis
Direktgeschäfte
Ausschluss von Bezirksprovisionsansprüchen
Mitursächlichkeit für den Geschäftsabschluss
einseitiger Änderungsvorbehalt
FUNDSTELLE
BB 69, 178
DB 69, 266
AP Nr. 5 zu § 65 HGB
SAE 70, 146
EzA Nr. 2 zu § 87 HGB
WM 69, 221
DRspr II (210) 48 Nr. 5 zu § 65 HGB
RdA 69, 52
ARST 69, 72
AR-Blattei Provision Entsch 6
AR-Blattei Arbeitsgerichtsbarkeit XB Entsch 38
AR-Blattei ES 1280 Nr. 6
AR-Blattei ES 160.10.2 Nr. 38
IfA 69, 112
RVR 69, 339
NORM
§ 65 HGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 87 Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.11.1968
AKTENZEICHEN
3 AZR 276/67
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.03.2026 12:47:21