rkr.; Vorinstanz LG Weiden - 1 O 623/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entschied, dass ein Versicherungsnehmer (VN) bei Berufsunfähigkeit in seinem ausgeübten Beruf nicht auf einen vergleichbaren Beruf verwiesen werden kann, wenn der Versicherungsvertreter (VV) ihm beim Antragsgespräch ausdrücklich zugesichert hat, dass er in diesem Beruf versichert sei, der VN auf diese Auskunft vertrauen durfte und ihm kein erhebliches Eigenverschulden trifft – insbesondere, wenn die Versicherungsbedingungen erst später mit dem Versicherungsschein übersandt wurden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von der Versicherung Leistung wegen Berufsunfähigkeit in seinem ausgeübten Beruf. Er stützt sich darauf, dass der Versicherungsvertreter (VV) ihm beim Antragsgespräch ausdrücklich zugesichert habe, er sei in diesem Beruf versichert und im Falle der Berufsunfähigkeit abgedeckt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg entschied, dass eine bedingungsgemäße Verweisung des VN auf einen vergleichbaren Beruf ausgeschlossen ist, wenn:
- der VV die Zusicherung erteilt hat,
- der VN auf diese Auskunft vertrauen durfte und
- ihn kein erhebliches Eigenverschulden trifft (z. B. weil die Versicherungsbedingungen erst später mit dem Versicherungsschein übersandt wurden).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Vertrauensschutz des VN. Da der VV die Zusicherung im Antragsgespräch gegeben habe und die Versicherungsbedingungen dem VN erst später zur Verfügung standen, sei es ihm nicht zumutbar, die genauen Bedingungen zu kennen. Daher könne sich die Versicherung nicht auf eine Verweisungsklausel berufen, die eine Leistung nur bei Unfähigkeit zu jeder vergleichbaren Tätigkeit vorsieht. Das Vertrauen des VN in die Auskunft des VV sei schutzwürdig, solange ihm kein grobes Verschulden vorzuwerfen sei.