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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.11.2010 - XII ZR 170/09

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamm, 09.10.2009 - 13 UF 144/07 -; AG Rheine, 02.05.2007 - 13 F 251/01 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet über die Bewertung von Vermögensgegenständen im Zugewinnausgleich und klärt, dass bei unklarer Werthaltigkeit eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Zudem wird die Anwendung des § 1568 b BGB (Hausratsverteilung) auch auf vor dem 1.9.2009 anhängige Verfahren bestätigt. Bei der Bewertung von Betriebsvermögen eines Handelsvertreters kann der Substanzwert zugrunde gelegt werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ehegatten streiten im Zugewinnausgleich über die Bewertung von Vermögensgegenständen (hier: Kommanditanteil an einem Immobilienfonds, Betriebsvermögen eines Handelsvertreters) sowie die Verteilung von Hausrat. Die Parteien begehren eine angemessene Bewertung und Aufteilung dieser Werte nach den Regelungen des BGB (insbesondere §§ 1378, 1568 b BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Bewertung von Vermögensgegenständen:

    • Bei fehlender gesetzlicher Regelung zur Bewertungsmethode obliegt die Auswahl dem Tatrichter, der eine sachverhaltsspezifische Methode anwenden muss.
    • Ist die Werthaltigkeit zum Stichtag nicht konkret bestimmbar, ist eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen, wobei alle verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen sind.
    • Der Wert eines Kommanditanteils kann im Nachhinein anhand des späteren Veräußerungserlöses bestimmt werden.
    • Bei Betriebsvermögen eines Handelsvertreters (hier: Bezirksleiter einer Lotteriegesellschaft) ist die Bewertung nach dem Substanzwert zulässig.
  2. Hausratsverteilung (§ 1568 b BGB):

    • Seit dem 1.9.2009 unterliegen nur noch gemeinsam Eigentum der Eheleute stehende Haushaltsgegenstände der gerichtlichen Hausratsverteilung.
    • Hausrat im Alleineigentum eines Ehegatten fällt in den güterrechtlichen Ausgleich (Zugewinn).
    • § 1568 b BGB ist rückwirkend auch auf vor dem 1.9.2009 anhängige Verfahren anzuwenden, da keine Übergangsregelung besteht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Bewertung: Der BGH verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Tatrichter bei fehlenden gesetzlichen Vorgaben eine einzelfallgerechte Bewertungsmethode wählen muss. Die Schätzung nach § 287 ZPO ist ein etabliertes Mittel, um Unsicherheiten bei der Wertermittlung zu überwinden. Die spätere Liquidation (z. B. Veräußerungserlös) kann als Indiz für den Stichtagswert dienen. Bei Handelsvertretern ist der Substanzwert eine anerkannte Bewertungsgrundlage, da er die tatsächlichen Vermögenswerte des Betriebs widerspiegelt.

  • Hausratsverteilung: Die Neuregelung des § 1568 b BGB (Aufhebung der Hausratsverordnung) zielt auf eine klarere Abgrenzung zwischen Hausratsverteilung und güterrechtlichem Ausgleich ab. Da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung geschaffen hat, gilt die neue Norm sofort für alle Verfahren, unabhängig vom Anhängigkeitszeitpunkt. Dies dient der Rechtsklarheit und Vereinheitlichung.


Relevante Rechtsgrundlagen:

  • §§ 1378, 1568 b BGB (Zugewinnausgleich, Hausratsverteilung)
  • § 287 ZPO (Schätzung durch das Gericht)
  • BGH-Rechtsprechung zur Bewertung von Betriebsvermögen (BGHZ 68, 163) und Schätzung (BGHZ 130, 298).
KI INHALT
Bewertung von Vermögensgegenständen im Zugewinnausgleich, Schätzung nach § 287 ZPO, Wertbestimmung von Kommanditanteilen, Hausratsverteilung nach § 1568 b BGB, Bewertung von Betriebsvermögen eines Handelsvertreters.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ehescheidung
Bewertung eines Vermögensgegenstandes im Zugewinnausgleichsverfahren
gerichtliche Hausratsverteilung
FUNDSTELLE
FamRZ 11, 183
NZM 11, 131
NJW 11, 601
MDR 11, 228
FuR 11, 157
DStR 11, 581
FamRZ 11, 360 LS
NJW-Spezial 11, 134 LS
NotBZ 11, 97 LS
ZFE 11, 122 LS
FamFR 11, 56
FF 11, 116 LS
FamRB 11, 97
FamRB 11, 98
NORM
§ 1376 BGB
§ 1568 b BGB
§ 287 ZPO
§ 1 HausratsV
§§ 1 ff. HausratsV
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.11.2010
AKTENZEICHEN
XII ZR 170/09
ECLI
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
10.05.2024