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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 06.01.1988 - 17 U 35/87 und 17 U 203/87

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt entscheidet, dass ein Kreditinstitut einem Kreditnehmer Schadensersatz schuldet, wenn es der Schufa schuldhaft unrichtige negative Daten (z. B. Nichterfüllung einer Verbindlichkeit) mitteilt. Der Kreditnehmer kann auch die Berichtigungs der Daten verlangen, aber nicht die Löschung interner Schufa-Unterlagen oder Schmerzensgeld.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kreditnehmer verlangt von einem Kreditinstitut Schadensersatz und Berichtigung falscher negativer Daten, die das Institut schuldhaft an die Schufa übermittelt hat (z. B. Nichterfüllung einer Verbindlichkeit mit Mahnbescheid und Lohnpfändung). Rechtsgrundlage ist § 824 BGB (Schadensersatz bei Kreditgefährdung).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Das Kreditinstitut ist zum Ersatz des materiellen Schadens verpflichtet, der durch die Falschmitteilung und deren Weitergabe durch die Schufa entstanden ist.
  • Der Kreditnehmer kann verlangen, dass das Institut dafür sorgt, dass die unrichtigen Daten in Schufa-Auskünften nicht mehr erscheinen (§ 824 i. V. m. § 249 BGB).
  • Kein Anspruch auf Löschung oder Vernichtung interner Schufa-Unterlagen (z. B. "Mutterband").
  • Kein Schmerzensgeld nach § 847 BGB (Ehrverletzung/Persönlichkeitsrecht) – selbst bei ehrenrührigen Werturteilen (z. B. Vorwurf der Wechselreiterei) ist dies zweifelhaft.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die schuldhafte Übermittlung unrichtiger Daten gefährdet den Kredit des Betroffenen und begründet daher Schadensersatz nach § 824 BGB.
  • Die Berichtigungsverpflichtung ergibt sich aus dem Naturalrestitutionsprinzip (§ 249 BGB).
  • Löschung interner Unterlagen ist nicht erforderlich, da die Berichtigung in den Auskünften ausreicht.
  • Schmerzensgeld scheidet aus, weil § 847 BGB (heute § 253 BGB) immaterielle Schäden nur in eng begrenzten Fällen (z. B. Körperverletzung) vorsieht – eine bloße Kreditgefährdung reicht nicht.
KI INHALT
Kreditinstitut haftet nach § 824 BGB für schuldhaft unrichtige negative Schufa-Meldungen, muss Schaden ersetzen und unrichtige Daten korrigieren, aber keine Löschung interner Unterlagen oder Schmerzensgeld zahlen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Übermittlung unrichtiger Daten an die Schufa
FUNDSTELLE
RDV 88, 148
CR 89, 19
WM 88, 154
MDR 88, 319
DB 88, 749
BB 88, 652
NORM
§ 824 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.01.1988
AKTENZEICHEN
17 U 35/87 und 17 U 203/87
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1988:0106.17U35.87.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
05.11.2018