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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.01.1966 - II ZR 8/64 – Einzelhandelsgeschäfte –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine über 20 Jahre lang vorbehalt- und widerspruchslos vom Gesellschaftsvertrag abweichende Gewinnverteilung in einer OHG vermutet wird, dass die Gesellschafter den Vertrag entsprechend abgeändert haben – auch ohne Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Schriftform. Die Beweislast kehrt sich um: Wer sich auf den ursprünglichen Vertrag berufen will, muss beweisen, dass keine Änderung gewollt war.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Klägerin (Gesellschafterin einer OHG) begehrt die Feststellung, dass der tatsächlich seit 1940 angewandte Gewinnverteilungsschlüssel (35:35:30) – abweichend vom Gesellschaftsvertrag von 1935 – verbindlich ist.
  • Beklagte (andere Gesellschafter) berufen sich auf den ursprünglichen Vertrag und bestreiten eine dauerhafte Änderung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH gibt der Klägerin recht:

  • Es besteht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass der Gesellschaftsvertrag durch die langjährige Praxis (über 20 Jahre) stillschweigend abgeändert wurde – selbst wenn die vertraglich vorgesehene Schriftform nicht eingehalten wurde.
  • Die Beklagten tragen die Darlegungs- und Beweislast, dass trotz der langjährigen abweichenden Handhabung keine dauerhafte Vertragsänderung gewollt war.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Erfahrungssatz des Gesellschaftsrechts:

    • Eine über 20 Jahre vorbehalt- und widerspruchslos angewandte, vom Vertrag abweichende Gewinnverteilung spricht erfahrungsgemäß für eine stillschweigende Vertragsänderung.
    • Eine unverbindliche Gewinnverteilung über einen solchen Zeitraum wäre kaufmännisch ungewöhnlich und würde der Planungssicherheit widersprechen (z. B. für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Gesellschafter selbst).
  2. Umkehr der Beweislast:

    • Normalerweise müsste derjenige, der eine formlose Vertragsänderung behauptet, diese beweisen.
    • Hier gilt aber: Wer sich auf den ursprünglichen Vertrag berufen will, muss konkrete Tatsachen vortragen, die gegen eine Änderung sprechen (z. B. jährliche Neuabstimmung oder Vorbehalte).
    • Die Beklagten haben solche Tatsachen nicht vorgebracht – ihr bloßer Widerspruch reicht nicht aus.
  3. Besondere Umstände:

    • Selbst wenn ein beherrschender Gesellschafter (z. B. der Vater) die Verteilung durchgesetzt hat, spricht dies nicht gegen eine Verbindlichkeit, wenn die anderen Gesellschafter (z. B. die Söhne) begünstigt wurden und kein Widerspruch erfolgten.
    • Dass die Praxis auch nach Rückzug des beherrschenden Gesellschafters fortgeführt wurde, unterstreicht die Verbindlichkeit.

Rechtsfolge: Die Klage auf Feststellung des tatsächlich angewandten Verteilungsschlüssels (35:35:30) ist begründet, solange die Beklagten nicht beweisen, dass keine dauerhafte Vertragsänderung gewollt war.

KI INHALT
Eine über 20-jährige vorbehaltlose Gewinnverteilung abweichend vom Gesellschaftsvertrag in einer OHG begründet die tatsächliche Vermutung einer Vertragsänderung, auch ohne Schriftform. Derjenige, der sich auf den ursprünglichen Schlüssel beruft, muss beweisen, dass keine Änderung gewollt war.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Einzelhandelsgeschäfte
STICHWORT
vermutete Abänderungsvereinbarung nach 20-jähriger vom Gesellschaftsvertrag abweichender Gewinnverteilung
FUNDSTELLE
LM Nr. 22 zu § 105 HGB
MDR 66, 401
BB 66, 304
WM 66, 159
JZ 66, 243
NORM
§ 105 Abs. 2 HGB
§ 127 BGB
§ 705 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.01.1966
AKTENZEICHEN
II ZR 8/64
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
06.11.2018