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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 05.05.1995 - 8 U 5387/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG München I - 4 O 11855/93; nachgehend EuGH, 03.07.1997 - C-269/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hatte über die Auslegung des EuGVÜ (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen) in einem Franchise-Fall zu entscheiden, insbesondere ob der Kläger als Verbraucher geschützt ist, ob der Franchise-Vertrag unter Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 EuGVÜ fällt und ob eine Gerichtsstandsvereinbarung trotz Klage auf Vertragsunwirksamkeit bindend ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Franchise-Nehmer, der einen Franchise-Vertrag abgeschlossen hat, um eine eigene gewerbliche Existenz aufzubauen.
  • Beklagter: Der Franchise-Geber (Vertragspartner).
  • Streitgegenstand: Der Kläger begehrt u. a. die Feststellung der Unwirksamkeit des Franchise-Vertrags, der eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Florenz enthält. Er berief sich dabei auf den Verbraucherschutz nach Art. 13 EuGVÜ.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat dem EuGH folgende Vorlagefragen zur Klärung vorgelegt:

  1. Ob der Kläger als Verbraucher im Sinne von Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ anzusehen ist, obwohl der Vertrag der künftigen gewerblichen Tätigkeit diente (Franchise-Vertrag zur Existenzgründung).
  2. Falls ja: Ob ein Franchise-Vertrag mit langfristigen Einkaufsverpflichtungen und Lizenzgebühren unter Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 EuGVÜ (Kauf auf Teilzahlung) fällt, auch wenn keine klassische Teilzahlungsabrede vorliegt.
  3. Ob die Gerichtsstandsvereinbarung (Florenz) trotz Klage auf Vertragsunwirksamkeit bindend ist, wenn sie im selben Vertrag enthalten ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Verbrauchereigenschaft (Frage 1): Das Gericht zweifelt, ob der Kläger als Verbraucher gilt, da der Vertrag nicht einer bereits ausgeübten, sondern einer zukünftigen gewerblichen Tätigkeit diente. Dies war im EuGVÜ nicht explizit geregelt.
  • Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 EuGVÜ (Frage 2): Unklar war, ob der Franchise-Vertrag (mit langfristigen Zahlungsverpflichtungen) als "Kauf auf Teilzahlung" einzuordnen ist, da keine klassische Ratenzahlung vereinbart war.
  • Gerichtsstandsvereinbarung (Frage 3): Das Gericht fragt, ob die Vereinbarung wirksam bleibt, wenn der Vertrag selbst angefochten wird (Problem der "Selbstreferenz").

Hinweis: Da es sich um eine Vorlage an den EuGH handelt, hat das OLG München keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern die Auslegung des EuGVÜ dem EuGH zur Klärung vorgelegt. Die Antworten des EuGH wären für die endgültige Beurteilung maßgeblich gewesen.

KI INHALT
"OLG München prüft Verbrauchereigenschaft bei Franchise-Vertrag für künftige gewerbliche Tätigkeit, Einbeziehung in Art. 13 EuGVÜ und ausschließliche Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarung trotz Unwirksamkeitsklage."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verbraucher
Zuständigkeit für Streitigkeit aus deutsch/italienischem FV
Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung
Franchisenehmer als Verbraucher bei erst künftiger Existenzgründung
NORM
Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ
Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ
Art. 17 EuGVÜ
Art. 1341 cc
Art. 1342 cc
REDAKTION
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
05.05.1995
AKTENZEICHEN
8 U 5387/94
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1995:0505.8U5387.94.0A
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
20.04.2021