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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Schleswig, 19.03.2002 - 3 Sa 1/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Heilbronn, 06.12.2001 - 2 Ca 425/01 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Schleswig (Urteil vom 19.03.2002 – 3 Sa 1/02) entscheidet, dass nicht jede Meinungsverschiedenheit am Arbeitsplatz als Mobbing gilt. Mobbing erfordert systematische, wiederkehrende Angriffe gegen eine bestimmte Person mit dem Ziel oder Effekt, sie aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Das Gericht stellt klar, dass Mobbing allein keine Anspruchsgrundlage ist, sondern ein soziales Phänomen, das spezifische Voraussetzungen erfüllt müssen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Kläger) macht geltend, von Kollegen oder Vorgesetzten gemobbt worden zu sein, und begehrt daraus Rechtsfolgen (z. B. Schadensersatz oder Unterlassung). Das Gericht prüft, ob das behauptete Verhalten die Voraussetzungen von Mobbing erfüllt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneint, dass jede Auseinandersetzung Mobbing ist. Vielmehr müssen systematische, wiederkehrende Angriffe gegen eine bestimmte Person vorliegen, die diese als Diskriminierung empfindet und die auf ihr Ausstoßen aus dem Arbeitsverhältnis abzielen oder diesen Effekt haben.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kein Mobbing bei normalen Konflikten: Reibungen im Arbeitsalltag sind unvermeidbar und erfüllen nicht automatisch den Mobbing-Begriff.
  • Definition von Mobbing: Es handelt sich um eine konfliktbelastete Kommunikation, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und systematisch (d. h. durch eine Kette von Vorfällen) angegriffen wird.
  • Keine eigenständige Anspruchsgrundlage: Mobbing ist ein soziales Phänomen, das erst bei Erfüllung der genannten Kriterien rechtliche Relevanz entfaltet.
  • Rechtliche Einordnung: Das Gericht stützt sich auf die Definition des LAG Rheinland-Pfalz (16.08.2001 – 6 Sa 415/01), wonach Mobbing zweckgerichtet (Ausstoß aus dem Arbeitsverhältnis) oder effektbezogen (tatsächliche Folgen) sein muss.

Zusammenfassung in einem Satz: Das LAG Schleswig stellt klar, dass Mobbing nur bei systematischen, wiederkehrenden Angriffen mit Ausstoßungsabsicht oder -wirkung vorliegt und nicht jede Meinungsverschiedenheit am Arbeitsplatz erfasst.

KI INHALT
Nicht jede Meinungsverschiedenheit am Arbeitsplatz ist Mobbing. Mobbing ist systematisches, langfristiges Anfeinden mit Ausstoßungsziel und erfordert gezielte, wiederholte Angriffe gegen bestimmte Personen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Mobbing
Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings
systematische Diskriminierung und Ausgrenzung unterlegener Person(en)
FUNDSTELLE
SchlHA 02, 136
DB 02, 1056 LS
DVP 02, 480 LS
NORM
§ 847 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Schleswig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.03.2002
AKTENZEICHEN
3 Sa 1/02
ECLI
ECLI:DE:LARBGSH:2002:0319.3SA1.02.0A
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
05.11.2020