Vorinstanz ArbG Heilbronn, 06.12.2001 - 2 Ca 425/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Schleswig (Urteil vom 19.03.2002 – 3 Sa 1/02) entscheidet, dass nicht jede Meinungsverschiedenheit am Arbeitsplatz als Mobbing gilt. Mobbing erfordert systematische, wiederkehrende Angriffe gegen eine bestimmte Person mit dem Ziel oder Effekt, sie aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Das Gericht stellt klar, dass Mobbing allein keine Anspruchsgrundlage ist, sondern ein soziales Phänomen, das spezifische Voraussetzungen erfüllt müssen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Kläger) macht geltend, von Kollegen oder Vorgesetzten gemobbt worden zu sein, und begehrt daraus Rechtsfolgen (z. B. Schadensersatz oder Unterlassung). Das Gericht prüft, ob das behauptete Verhalten die Voraussetzungen von Mobbing erfüllt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneint, dass jede Auseinandersetzung Mobbing ist. Vielmehr müssen systematische, wiederkehrende Angriffe gegen eine bestimmte Person vorliegen, die diese als Diskriminierung empfindet und die auf ihr Ausstoßen aus dem Arbeitsverhältnis abzielen oder diesen Effekt haben.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Mobbing bei normalen Konflikten: Reibungen im Arbeitsalltag sind unvermeidbar und erfüllen nicht automatisch den Mobbing-Begriff.
- Definition von Mobbing: Es handelt sich um eine konfliktbelastete Kommunikation, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und systematisch (d. h. durch eine Kette von Vorfällen) angegriffen wird.
- Keine eigenständige Anspruchsgrundlage: Mobbing ist ein soziales Phänomen, das erst bei Erfüllung der genannten Kriterien rechtliche Relevanz entfaltet.
- Rechtliche Einordnung: Das Gericht stützt sich auf die Definition des LAG Rheinland-Pfalz (16.08.2001 – 6 Sa 415/01), wonach Mobbing zweckgerichtet (Ausstoß aus dem Arbeitsverhältnis) oder effektbezogen (tatsächliche Folgen) sein muss.
Zusammenfassung in einem Satz: Das LAG Schleswig stellt klar, dass Mobbing nur bei systematischen, wiederkehrenden Angriffen mit Ausstoßungsabsicht oder -wirkung vorliegt und nicht jede Meinungsverschiedenheit am Arbeitsplatz erfasst.