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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 16.05.1978 - 9 Sa 138/77

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Berlin, 17.10.1977 - 5 Ca 59/77 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entschied am 16.05.1978, dass die fristlose Kündigung einer Dolmetscherin in einer Anwaltskanzlei gerechtfertigt ist, wenn sie von den (meist ausländischen) Mandanten finanzielle Zuwendungen fordert.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Arbeitgeberin (eine Rechtsanwaltskanzlei) möchte eine fristlose Kündigung gegenüber ihrer Arbeitnehmerin (einer ausländischen Dolmetscherin) aussprechen. Grund hierfür ist, dass die Dolmetscherin von den überwiegend ausländischen Mandanten der Kanzlei finanzielle Zuwendungen gefordert hat. Rechtsgrundlage ist § 626 Abs. 1 BGB (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt. Das Verhalten der Dolmetscherin stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung dar.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass das Fordern finanzieller Zuwendungen von Mandanten durch die Dolmetscherin ein schwerwiegendes Fehlverhalten ist. Dieses Verhalten untergräbt das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin und schadet zudem dem Ansehen der Kanzlei. Daher sei die fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

KI INHALT
Fristlose Kündigung einer Dolmetscherin in einer RA-Kanzlei bei Forderung finanzieller Zuwendungen von Mandanten gemäß § 626 Abs. 1 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
außerordentliche Kündigung wegen Annahme von Geldzuwendungen
wichtiger Grund
FUNDSTELLE
BB 78, 1570
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.05.1978
AKTENZEICHEN
9 Sa 138/77
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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