vgl. dazu OLG Köln, 27.03.1975 LS 6 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entscheidet, dass ein Agent nur dann Anspruch auf Provision hat, wenn er nachweist, dass der säumige Bausparer auf eine Mahnung hin den Vertrag erfüllt hätte – selbst wenn der Unternehmer (U) keine Mahnung verschickt oder eine zugesagte Nachmahnung unterlässt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Agent verlangt von einem Unternehmer (U) Provision aus einem Agenturvertrag für vermittelte Bausparverträge. Der Vertrag sieht vor, dass die Provision nur fällig wird, wenn die Bausparverträge erfüllt oder zumindest die Abschlussgebühren gezahlt werden. Der U ist vertraglich nicht verpflichtet, die Abschlussgebühren einzuklagen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht weisen die Provisionsklage des Agenten ab. Der Agent hat keinen Anspruch auf Provision, nur weil der U eine Mahnung unterlassen oder eine zugesagte Nachmahnung nicht vorgenommen hat.
c) Begründung des Gerichts: Der Agent muss positiv nachweisen, dass der Bausparer auf eine Mahnung hin den Vertrag erfüllt hätte. Das bloße Unterlassen einer Mahnung durch den U reicht nicht aus, um den Provisionsanspruch zu begründen. Die vertragliche Bedingung (Erfüllung oder Zahlung der Abschlussgebühren) muss also tatsächlich eintreten oder zumindest nachweisbar eintreten können.