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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 29.02.1952 - Sa 239/51

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu OLG Köln, 27.03.1975 LS 6 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entscheidet, dass ein Agent nur dann Anspruch auf Provision hat, wenn er nachweist, dass der säumige Bausparer auf eine Mahnung hin den Vertrag erfüllt hätte – selbst wenn der Unternehmer (U) keine Mahnung verschickt oder eine zugesagte Nachmahnung unterlässt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Agent verlangt von einem Unternehmer (U) Provision aus einem Agenturvertrag für vermittelte Bausparverträge. Der Vertrag sieht vor, dass die Provision nur fällig wird, wenn die Bausparverträge erfüllt oder zumindest die Abschlussgebühren gezahlt werden. Der U ist vertraglich nicht verpflichtet, die Abschlussgebühren einzuklagen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht weisen die Provisionsklage des Agenten ab. Der Agent hat keinen Anspruch auf Provision, nur weil der U eine Mahnung unterlassen oder eine zugesagte Nachmahnung nicht vorgenommen hat.

c) Begründung des Gerichts: Der Agent muss positiv nachweisen, dass der Bausparer auf eine Mahnung hin den Vertrag erfüllt hätte. Das bloße Unterlassen einer Mahnung durch den U reicht nicht aus, um den Provisionsanspruch zu begründen. Die vertragliche Bedingung (Erfüllung oder Zahlung der Abschlussgebühren) muss also tatsächlich eintreten oder zumindest nachweisbar eintreten können.

KI INHALT
Agent hat nur Provisionanspruch bei Erfüllung der Bausparverträge oder Zahlung der Abschlussgebühren. Unternehmer muss nicht mahnen. Agent muss nachweisen, dass Bausparer auf Mahnung hin erfüllt hätte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bausparkassenvertreter
Provisionsanspruch
Abdingbarkeit der Prämienklage
Nachbearbeitungspflicht
Nachbearbeitungsgrundsätze
Rückforderung unverdienter Provisionsvorschüsse
FUNDSTELLE
BB 52, 260
RdA 52, 200
NORM
§ 88 HGB 1897
§ 89 HGB 1897
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.02.1952
AKTENZEICHEN
Sa 239/51
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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