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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entschieden am 18.01.1971, dass der Verkäufer auch nach Inkrafttreten des UStG 1967 nicht berechtigt ist, vom Käufer zusätzlich zum vereinbarten Entgelt die Umsatzsteuer (USt) oder Mehrwertsteuer (MwSt) zu verlangen. Der vereinbarte Preis ist der Endpreis, in dem die USt bereits enthalten ist. Eine Ausnahme gilt nur bei Vorliegen eines Handelsbrauchs, der im Kölner Raum erst ab Oktober 1969 anerkannt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verkäufer (Unternehmer, U) verlangt von einem Käufer zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis die Umsatzsteuer (USt/MwSt). Der Streit entzündet sich daran, ob der vereinbarte Preis bereits die Steuer enthält oder ob diese gesondert berechnet werden darf.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat entschieden, dass der Verkäufer nicht berechtigt ist, die USt zusätzlich zum vereinbarten Entgelt zu verlangen. Der Kaufpreis ist der Endpreis gemäß § 433 Abs. 2 BGB, in dem die USt bereits enthalten ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsätzlich ist der vereinbarte Preis der geschuldete Endpreis, der die USt einschließt.
- Eine Ausnahme besteht nur bei einem Handelsbrauch, der eine gesonderte Berechnung der USt erlaubt.
- Im Kölner Raum gab es einen solchen Handelsbrauch frühestens ab Oktober 1969, nicht jedoch bereits mit Inkrafttreten des UStG 1967.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 433 Abs. 2 BGB (Kaufvertragliche Pflichten des Käufers)
- Umsatzsteuergesetz (UStG) 1967
- Handelsbrauch als mögliche Ausnahme.