Vorinstanzen OLG München, 02.12.1992 - 7 U 2553/91 -; LG München I, 10.01.1991 - 5 HKO 20871/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass ein Handelsbrauch auch dann bestehen kann, wenn Vertragsparteien eine Regelung ausdrücklich schriftlich festhalten – etwa zur Vollständigkeit oder Beweissicherung. Entscheidend ist, ob die Übung im kaufmännischen Verkehr verbindlich, einheitlich, freiwillig und langfristig praktiziert wird.
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten darüber, ob eine bestimmte Regelung als Handelsbrauch nach § 346 HGB anzuerkennen ist. Eine Partei berief sich darauf, dass die Regelung bereits Teil der kaufmännischen Übung sei, während die andere Seite dies bestritt, weil die Regelung oft ausdrücklich vertraglich vereinbart werde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entschied, dass die bloße Tatsache, dass eine Regelung häufig schriftlich fixiert wird, das Bestehen eines Handelsbrauchs nicht ausschließt. Ein Handelsbrauch liegt vor, wenn die Übung im kaufmännischen Verkehr verbindlich, gleichmäßig, freiwillig und über einen angemessenen Zeitraum hinweg praktiziert wird.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf die Definition des Handelsbrauchs aus § 346 HGB und früherer Rechtsprechung (BGH, 02.05.1984). Demnach setzt ein Handelsbrauch voraus:
- Verbindlichkeit im kaufmännischen Verkehr,
- einheitliche und freiwillige tatsächliche Übung,
- langfristige Bildung für vergleichbare Geschäftsvorfälle,
- einheitliche Auffassung der Beteiligten. Die schriftliche Fixierung einer Regelung kann dabei nur als Beweis für die Existenz eines Handelsbrauchs dienen, nicht aber dessen Vorhandensein ausschließen.