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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Schweizer Bundesgericht (BGer) entschied am 18.11.1958 (84 II 515), dass ein Käufer bei einem Kaufvertrag wählen kann, ob er sich auf Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln (Art. 197 OR) oder auf die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums (Art. 23, 24 OR) berufen möchte. Im konkreten Fall bejahte das Gericht einen Grundlagenirrtum des Käufers, da dieser durch falsche Angaben des Verkäufers über die Leistungsfähigkeit der Kaufsache und den damit erzielbaren Verdienst getäuscht wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Käufer begehrt die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums (Art. 23, 24 OR) vom Verkäufer. Grund ist eine falsche Darstellung der Verkäufers über die Leistungsfähigkeit der Kaufsache und die damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten, die zu einem Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) geführt haben. Alternativ könnte der Käufer auch Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln (Art. 197 OR) geltend machen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht bestätigte, dass der Käufer die Wahl hat, sich entweder auf Gewährleistung oder auf Irrtumsanfechtung zu berufen. Im vorliegenden Fall lag ein beachtlicher Irrtum vor, da die Angaben des Verkäufers zur Leistungsfähigkeit und zum Verdienstpotenzial der Kaufsache unrichtig waren und den Käufer in seiner Entscheidungsgrundlage täuschten.
c) Begründung des Gerichts:
- Art. 23 OR erlaubt dem Käufer, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, wenn dieser wesentlich ist.
- Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR sieht einen Grundlagenirrtum als anfechtbar an, wenn dieser durch falsche Angaben des anderen Teils (hier: Verkäufer) über wichtige Eigenschaften der Kaufsache (z. B. Leistungsfähigkeit, Ertragsmöglichkeiten) verursacht wurde.
- Das Gericht betonte, dass der Käufer nicht gezwungen ist, sich auf Gewährleistung zu beschränken, sondern auch die Anfechtung wegen Irrtums wählen kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- Art. 23 OR (Anfechtung wegen Irrtums)
- Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR (Grundlagenirrtum durch falsche Angaben)
- Art. 197 OR (Gewährleistung für Sachmängel)