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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass das Versenden einer Werbe-E-Mail ohne Zustimmung des Empfängers dessen Persönlichkeitsrecht verletzt und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB begründet. Der Empfänger der E-Mail-Adresse handelt fahrlässig, wenn er sich auf die Zusicherung des Verkäufers verlässt, ohne diese zu überprüfen. Eine bloße Löschungszusage des Versenders beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Empfänger einer unerwünschten Werbe-E-Mail (Adressat) verlangt vom Versender (Unternehmer, U) die Unterlassung weiterer Zusendungen. Er stützt seinen Anspruch auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 1004 (Unterlassungsanspruch), 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatz bei rechtswidriger Verletzung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass der Versand von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers rechtswidrig ist und einen Unterlassungsanspruch auslöst. Zudem hat es klargestellt, dass der Käufer einer E-Mail-Adresse fahrlässig handelt, wenn er sich auf die Zusicherung des Verkäufers (z. B. zur Werbenutzung) verlässt, ohne diese zu prüfen. Eine bloße Erklärung des Versenders, die Adresse gelöscht zu haben, reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen – hierfür ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Rechtswidrigkeit der Werbe-E-Mail ergibt sich aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB), da die Zustimmung des Empfängers fehlt.
- Fahrlässigkeit des Käufers: Wer E-Mail-Adressen für Werbezwecke erwirbt, muss die rechtliche Zulässigkeit selbst überprüfen und kann sich nicht auf die Angaben des Verkäufers verlassen.
- Wiederholungsgefahr: Diese besteht fort, solange der Versender keine verbindliche (strafbewehrte) Unterlassungserklärung abgibt. Eine einfache Löschungszusage ist nicht ausreichend.