Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 12.01.1968 - 4 Ws 261/67

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 84 Rz. 59

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Ladegutvermittler im Güterkraftverkehr als Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 HGB) qualifiziert werden kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Ladegutvermittler im Güterkraftverkehr begehrt die Anerkennung als Handelsvertreter (HV) nach § 84 Abs. 1 HGB. Die Frage ist, ob seine Tätigkeit unter die gesetzliche Definition eines HV fällt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Ladegutvermittler im Güterkraftverkehr als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB anzusehen sein kann.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Tätigkeit des Ladegutvermittlers – die Vermittlung von Gütertransporten – als ständige, selbstständige Tätigkeit im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit eines anderen (z. B. Spediteur oder Frachtführer) ausgeübt wird. Dies entspricht den Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB, der einen HV als selbstständigen Gewerbetreibenden definiert, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Vermittlung von Ladegut im Güterverkehr fällt demnach unter den Anwendungsbereich dieser Norm.

KI INHALT
Ladegutvermittler im Güterkraftverkehr können als Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB qualifiziert werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Transportvermittlung
HV
Ladegutvermittler
FUNDSTELLE
BB 68, 1017
NORM
§ 84 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
12.01.1968
AKTENZEICHEN
4 Ws 261/67
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG