vgl. dazu MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 84 Rz. 59
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Ladegutvermittler im Güterkraftverkehr als Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 HGB) qualifiziert werden kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Ladegutvermittler im Güterkraftverkehr begehrt die Anerkennung als Handelsvertreter (HV) nach § 84 Abs. 1 HGB. Die Frage ist, ob seine Tätigkeit unter die gesetzliche Definition eines HV fällt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Ladegutvermittler im Güterkraftverkehr als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB anzusehen sein kann.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Tätigkeit des Ladegutvermittlers – die Vermittlung von Gütertransporten – als ständige, selbstständige Tätigkeit im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit eines anderen (z. B. Spediteur oder Frachtführer) ausgeübt wird. Dies entspricht den Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB, der einen HV als selbstständigen Gewerbetreibenden definiert, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Vermittlung von Ladegut im Güterverkehr fällt demnach unter den Anwendungsbereich dieser Norm.