Vorinstanzen LAG München, 10.07.1980 - 9 Sa 721/79 -; ArbG Regensburg, 04.12.1978 - 1 Ca 536/78 -
zur Rückzahlung von Fortbildungskosten im Arbeitsverhältnis vgl. Huber/Blömeke, BB 98, 2157
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine dreijährige Rückzahlungsverpflichtung für vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten (hier: halbjährlicher Lehrgang für den gehobenen Sparkassendienst) unzulässig ist, da das Verhältnis von Ausbildungs- und Bindungsdauer unangemessen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von einem Arbeitnehmer (AN) die Rückzahlung der Kosten für einen halbjährigen Lehrgang für den gehobenen Sparkassendienst, den der AG finanziert hat. Die Rückzahlungsverpflichtung sollte für den AN drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung gelten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die dreijährige Rückzahlungsverpflichtung für unzulässig erklärt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das Missverhältnis zwischen der Ausbildungsdauer (6 Monate) und der Bindungsdauer (3 Jahre). Eine solche langfristige Verpflichtung sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht gerechtfertigt, da sie den AN unangemessen belastet. Die Bindungsdauer muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer und zum Umfang der Ausbildung stehen.