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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 531/80

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG München, 10.07.1980 - 9 Sa 721/79 -; ArbG Regensburg, 04.12.1978 - 1 Ca 536/78 -

zur Rückzahlung von Fortbildungskosten im Arbeitsverhältnis vgl. Huber/Blömeke, BB 98, 2157

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine dreijährige Rückzahlungsverpflichtung für vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten (hier: halbjährlicher Lehrgang für den gehobenen Sparkassendienst) unzulässig ist, da das Verhältnis von Ausbildungs- und Bindungsdauer unangemessen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von einem Arbeitnehmer (AN) die Rückzahlung der Kosten für einen halbjährigen Lehrgang für den gehobenen Sparkassendienst, den der AG finanziert hat. Die Rückzahlungsverpflichtung sollte für den AN drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung gelten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die dreijährige Rückzahlungsverpflichtung für unzulässig erklärt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das Missverhältnis zwischen der Ausbildungsdauer (6 Monate) und der Bindungsdauer (3 Jahre). Eine solche langfristige Verpflichtung sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht gerechtfertigt, da sie den AN unangemessen belastet. Die Bindungsdauer muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer und zum Umfang der Ausbildung stehen.

KI INHALT
Rückzahlungsverpflichtung für vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten muss im Verhältnis zur Ausbildungsdauer stehen. Ein halbjähriger Lehrgang rechtfertigt keine dreijährige Bindung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückzahlung von Ausbildungskosten
FUNDSTELLE
BAGE 42, 48
RdA 83, 324
BB 83, 1665
DB 83, 1210
SAE 83, 172
AuR 83, 186
EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 3
ARST 83, 114
Quelle 83, 498
BlfSt. 83, 277
JR 83, 308
ArbGeb 84, 606
EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten, Nr. 24
EzBAT § 4 BAT Rückzahlungsklausel Nr. 5
NORM
§ 611 BGB
Art. 12 Abs. 1 GG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.02.1983
AKTENZEICHEN
5 AZR 531/80
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2019