Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 07.01.1971 - 5 AZR 92/70

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 17.12.1969 - 8 Sa 129/69 -; ArbG freiburg, 17.07.1969 - 2 Ca 187/69 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine „jederzeit widerrufliche“ Leistungszulage nur nach billigem Ermessen gekürzt werden darf. Eine Kürzung wegen Krankheit des Arbeitnehmers ist unzulässig, wenn die Arbeitsleistung qualitativ unverändert bleibt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen die Kürzung seiner „jederzeit widerruflichen“ Leistungszulage durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber stützt die Kürzung auf die mehrfache längere Krankheit des AN.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass die Kürzung einer Leistungszulage – selbst wenn sie als „jederzeit widerruflich“ vereinbart wurde – nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erfolgen darf. Eine Kürzung allein wegen Krankheit ist unzulässig, wenn die Qualität der erbrachten Arbeitsleistung unverändert bleibt.

c) Begründung des Gerichts: Das BAG verweist auf seine ständige Rechtsprechung (BAG, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Lohnzuschläge) und stellt klar, dass auch bei widerruflichen Zulagen das Ermessen des Arbeitgebers nicht willkürlich sein darf. Eine Kürzung muss sachlich gerechtfertigt sein. Krankheit allein rechtfertigt keine Kürzung, solange die Arbeitsqualität nicht leidet. Andernfalls würde der Arbeitnehmer unzulässig für seine Krankheit „bestraft“.

KI INHALT
Kürzung einer widerruflichen Leistungszulage nur nach billigem Ermessen möglich; Krankheit allein kein Grund, wenn Arbeitsqualität gleich bleibt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kürzung einer auf Widerrufsvorbehalt gewährten Leistungszulage
FUNDSTELLE
BB 71, 309
DB 71, 392
AP Nr. 12 zu § 315 BGB
NORM
§ 315 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.01.1971
AKTENZEICHEN
5 AZR 92/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG