Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 17.12.1969 - 8 Sa 129/69 -; ArbG freiburg, 17.07.1969 - 2 Ca 187/69 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine „jederzeit widerrufliche“ Leistungszulage nur nach billigem Ermessen gekürzt werden darf. Eine Kürzung wegen Krankheit des Arbeitnehmers ist unzulässig, wenn die Arbeitsleistung qualitativ unverändert bleibt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen die Kürzung seiner „jederzeit widerruflichen“ Leistungszulage durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber stützt die Kürzung auf die mehrfache längere Krankheit des AN.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass die Kürzung einer Leistungszulage – selbst wenn sie als „jederzeit widerruflich“ vereinbart wurde – nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erfolgen darf. Eine Kürzung allein wegen Krankheit ist unzulässig, wenn die Qualität der erbrachten Arbeitsleistung unverändert bleibt.
c) Begründung des Gerichts: Das BAG verweist auf seine ständige Rechtsprechung (BAG, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Lohnzuschläge) und stellt klar, dass auch bei widerruflichen Zulagen das Ermessen des Arbeitgebers nicht willkürlich sein darf. Eine Kürzung muss sachlich gerechtfertigt sein. Krankheit allein rechtfertigt keine Kürzung, solange die Arbeitsqualität nicht leidet. Andernfalls würde der Arbeitnehmer unzulässig für seine Krankheit „bestraft“.