Vorinstanzen: LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.11.1985 - 5 Sa 9/85 -; ArbG Lingen, Entscheidung vom 04.12.1984 - 1 Ca 885/84 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine einseitige Teilkündigung einzelner vertraglicher Abmachungen grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn, der Vertrag sieht eine Widerrufsmöglichkeit vor oder es handelt sich um einen Sammelvertrag mit selbständig lösbaren Teilverträgen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (z. B. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) möchte sich durch eine Teilkündigung von einzelnen Verpflichtungen aus einem Vertrag (z. B. Arbeitsvertrag) einseitig befreien, ohne den gesamten Vertrag zu beenden. Dies betrifft z. B. Nebenpflichten oder Nebenvergütungen, die Teil des vertraglichen Gefüges sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat bestätigt, dass eine einseitige Teilkündigung nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist, sofern:
- Der Vertrag keine Widerrufsmöglichkeit für die betreffende Abmachung vorsieht.
- Es sich nicht um einen Sammelvertrag handelt, bei dem die Teilverträge selbständig kündbar sind (z. B. mehrere unabhängige Vereinbarungen in einer Urkunde).
c) Begründung des Gerichts:
- Eine Teilkündigung stört das Äquivalenz- und Ordnungsgefüge des Vertrags, da sie das vereinbarte Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (Synallagma) einseitig verändert.
- Haupt- und Nebenpflichten (auch Nebenvergütungen) sind Teil dieses Gefüges und können nicht isoliert gekündigt werden.
- Ausnahme: Bei einem Sammelvertrag mit klar trennbaren Teilverträgen ist eine Teilkündigung möglich, wenn die Parteien dies so konzipiert haben.
Rechtsgrundlage: Ständige Rechtsprechung des BAG (u. a. Urteile vom 04.02.1958, 14.10.1960, 07.10.1982).