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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 04.12.1986 - 2 AZR 776/85

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen: LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.11.1985 - 5 Sa 9/85 -; ArbG Lingen, Entscheidung vom 04.12.1984 - 1 Ca 885/84 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine einseitige Teilkündigung einzelner vertraglicher Abmachungen grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn, der Vertrag sieht eine Widerrufsmöglichkeit vor oder es handelt sich um einen Sammelvertrag mit selbständig lösbaren Teilverträgen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (z. B. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) möchte sich durch eine Teilkündigung von einzelnen Verpflichtungen aus einem Vertrag (z. B. Arbeitsvertrag) einseitig befreien, ohne den gesamten Vertrag zu beenden. Dies betrifft z. B. Nebenpflichten oder Nebenvergütungen, die Teil des vertraglichen Gefüges sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat bestätigt, dass eine einseitige Teilkündigung nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist, sofern:

  • Der Vertrag keine Widerrufsmöglichkeit für die betreffende Abmachung vorsieht.
  • Es sich nicht um einen Sammelvertrag handelt, bei dem die Teilverträge selbständig kündbar sind (z. B. mehrere unabhängige Vereinbarungen in einer Urkunde).

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine Teilkündigung stört das Äquivalenz- und Ordnungsgefüge des Vertrags, da sie das vereinbarte Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (Synallagma) einseitig verändert.
  • Haupt- und Nebenpflichten (auch Nebenvergütungen) sind Teil dieses Gefüges und können nicht isoliert gekündigt werden.
  • Ausnahme: Bei einem Sammelvertrag mit klar trennbaren Teilverträgen ist eine Teilkündigung möglich, wenn die Parteien dies so konzipiert haben.

Rechtsgrundlage: Ständige Rechtsprechung des BAG (u. a. Urteile vom 04.02.1958, 14.10.1960, 07.10.1982).

KI INHALT
Teilkündigung einzelner vertraglicher Abmachungen ist unzulässig, da sie das Äquivalenz- und Ordnungsgefüge stört, es sei denn, es handelt sich um selbständige Teilverträge.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Teilkündigung
Gegenseitigkeitsverhältnis
Äquivalenzgefüge
NORM
§ 620 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.12.1986
AKTENZEICHEN
2 AZR 776/85
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.03.2019