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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Berlin entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) eine ausgleichserhaltende Kündigung wegen Krankheit nur dann wirksam aussprechen kann, wenn er substantiiert darlegt, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden dauerhaft nicht mehr arbeiten kann. Geringfügige Abrechnungsfehler rechtfertigen keine solche Kündigung; stattdessen muss der HV zunächst die Differenzen klären oder abmahnen, insbesondere wenn die Fehler auf Missverständnisse zurückzuführen sind und andere Vertreter nicht betroffen sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) beansprucht gegen einen Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, weil er eine ausgleichserhaltende Kündigung aufgrund von Krankheit und Abrechnungsfehlern ausgesprochen habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneint die Wirksamkeit der ausgleichserhaltenden Kündigung. Der HV muss konkret darlegen, dass er aufgrund seiner Krankheit dauerhaft arbeitsunfähig ist. Bei geringfügigen Abrechnungsfehlern (hier: DM 2.000–4.000 bei Jahresprovisionen von DM 137.000) ist eine Kündigung unverhältnismäßig; stattdessen muss der HV die Differenzen zunächst klären oder abmahnen.
c) Begründung des Gerichts:
- Krankheit: Der HV muss nachweisen, dass er im Kündigungszeitpunkt von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ausgehen musste.
- Abrechnungsfehler: Geringfügige Fehler rechtfertigen keine Kündigung, wenn sie auf Missverständnisse (z. B. in der Rechnungsabteilung) zurückzuführen sind und andere Vertreter nicht betroffen sind. Der HV hätte zunächst klären oder abmahnen müssen.