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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München entschied am 30.06.1965, dass ein Handelsvertreter (HV) Anspruch auf Provision nach §§ 87–87d HGB hat, wenn er ein Geschäft irgendwie veranlasst hat – selbst wenn der Kunde die Bestellung direkt beim Unternehmer (U) oder dessen Beauftragten aufgibt. Der HV trägt jedoch die Beweislast für die Kausalität seiner Tätigkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) Provision nach §§ 87–87d HGB, weil er ein Geschäft veranlasst hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass der Provisionsanspruch entsteht, wenn der HV das Geschäft irgendwie veranlasst hat – selbst wenn der Kunde die Bestellung direkt beim U oder dessen Beauftragten aufgibt. Der HV muss jedoch beweisen, dass seine Tätigkeit kausal für den Geschäftsabschluss war.
c) Begründung des Gerichts:
- Veranlassungsprinzip: Es genügt, dass der Kunde die Bestellung aufgrund der Tätigkeit des HV abgibt (auch bei direkter Bestellung beim U).
- Beweislast: Der HV muss nachweisen, dass seine Betätigung den Geschäftsabschluss kausal verursacht hat. Eine überwiegende Verursachung ist nicht erforderlich.