Vorinstanzen OLG Hamburg, 29.04.1987 - 5 U 173/83 -; LG Hamburg, 27.09.1983 - 75 O 378/82 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Versicherer auch solche Informationen als „zu seiner Kenntnis gebracht“ gelten lassen muss, die sein bevollmächtigter Stellvertreter (z. B. ein Versicherungsvermittler) im Rahmen von Vor- oder Anbahnungsgesprächen von einem wirtschaftlich interessierten Dritten (z. B. einem Makler) erhält – sofern diese Informationen im Zusammenhang mit der Antragstellung stehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Dritter (hier: ein wirtschaftlich am Vertragsabschluss interessierter Akteur, z. B. ein Makler) gibt im Rahmen von Vorverhandlungen einem rechtsgeschäftlichen Stellvertreter des Versicherers (z. B. einem Agenten) Informationen weiter, die für den Versicherungsantrag relevant sind. Fraglich ist, ob der Versicherer sich diese Kenntnis seines Vertreters zurechnen lassen muss.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass solche Informationen als dem Versicherer bekannt gelten, wenn sie seinem bevollmächtigten Stellvertreter im Zusammenhang mit der Antragstellung von einem Dritten mit eigenem wirtschaftlichen Interesse übermittelt werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Versicherer muss sich das Wissen seines zur Antragsentgegennahme befugten Stellvertreters zurechnen lassen, da dieser in seinem Namen handelt.
- Dies gilt auch, wenn die Information von einem Dritten stammt, der ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss hat (z. B. ein Makler, der Provision erhalten möchte).
- Die Entscheidung ergänzt eine frühere BGH-Entscheidung (BGHZ 102, 194 = VersR 88, 234) und präzisiert, dass bereits Vor- und Anbahnungsgespräche ausreichen, um die Kenntnis zu vermitteln – sofern ein Bezug zur Antragstellung besteht.
Relevanz: Die Entscheidung stärkt den Schutz des Versicherungsnehmers, da der Versicherer sich nicht auf Unkenntnis berufen kann, wenn sein Vertreter die Informationen erhalten hat.