zur handelsrechtlichen Problematik einer VV-oHG und einer VV-KG vgl. Martin, VersR 67, 824
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Fazit: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass Einkünfte eines Gesellschafters einer KG aus einer Tätigkeit als Versicherungsagent, die für sich allein betrachtet eine nichtselbstständige Arbeit wäre, den gewerblichen Einkünften der KG nach § 15 EStG zugerechnet werden.
a) Wer will was von wem woraus? Die Finanzverwaltung (bzw. der Fiskus) will die Einkünfte eines KG-Gesellschafters aus einer Versicherungsagententätigkeit als Teil der gewerblichen Einkünfte der KG (§ 15 EStG) besteuern. Der betroffene Steuerpflichtige (hier die KG oder der Gesellschafter) wendet sich dagegen, da die Tätigkeit für sich genommen als nichtselbstständige Arbeit eingestuft werden könnte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass die Einkünfte des Gesellschafters aus der Versicherungsagententätigkeit den gewerblichen Einkünften der KG zuzurechnen sind, auch wenn die Tätigkeit für sich allein betrachtet eine nichtselbstständige Arbeit darstellen würde.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Tätigkeit des Gesellschafters im Rahmen der KG ausgeübt wird und damit Teil des gewerblichen Betriebs der Gesellschaft ist. Da die KG selbst eine Versicherungsagentur betreibt, sind die daraus resultierenden Einkünfte – unabhängig von der persönlichen Einstufung der Tätigkeit des Gesellschafters – als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu behandeln. Die gewerbliche Prägung der KG überlagert damit die individuelle Einordnung der Tätigkeit.