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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 06.11.2001 - VI R 54/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Münster, 21.01.2000 - 11 K 3207/99 - (EFG 00, 480)

LEITSÄTZE

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Fazit: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass die vollständige Kostenübernahme für den eigenen PKW eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber als Barlohn und nicht als Nutzungsvorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zu werten ist.

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer sämtliche Kosten für dessen eigenen PKW. Das Finanzamt und der Arbeitgeber streiten darüber, ob diese Erstattung als Barlohn oder als Nutzungsvorteil im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entscheidet, dass die vollständige Kostenübernahme durch den Arbeitgeber als Barlohn zu qualifizieren ist und nicht als Nutzungsvorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die Erstattung sämtlicher Kosten für den eigenen PKW des Arbeitnehmers nicht als Nutzungsvorteil, sondern als direkte geldwerte Zuwendung (Barlohn) anzusehen ist. Ein Nutzungsvorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer einen tatsächlichen Nutzen aus einer Sache oder einem Recht zieht, die oder das dem Arbeitgeber zuzuordnen ist. Da der PKW jedoch im Eigentum des Arbeitnehmers steht, handelt es sich bei der Kostenübernahme nicht um einen Nutzungsvorteil, sondern um eine direkte finanzielle Zuwendung.

KI INHALT
Erstattung aller PKW-Kosten durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gilt als Barlohn, nicht als Nutzungsvorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Erstattung sämtlicher Kosten für arbeitnehmereigenen PKW durch Arbeitgeber ist Barlohn, nicht Nutzungsvorteil
FUNDSTELLE
BB 02, 338
DB 02, 459
GmbHR 02, 283
FR 02, 340
HFR 02, 310
StE 02, 78 LS
StuB 02, 199 LS
NORM
§ 3 Nr. 16 EStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
§ 8 Abs. 1 EStG
§ 8 Abs. 2 Satz 2
§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG
§ 19 EStG
§ 38 EStG
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
§ 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.11.2001
AKTENZEICHEN
VI R 54/00
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
12.11.2020