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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 07.01.1955 - 2 U 201/53

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Berechnung der Provision eines Handelsvertreters (HV) vom "Nettorechnungsbetrag" Skonti (Barzahlungs- oder Frühzahlernachlässe) nicht abgezogen werden dürfen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn die Zahlung seiner Provision. Streitig ist, ob bei der Berechnung der Provision vom "Nettorechnungsbetrag" gewährte Skonti (Nachlässe für Barzahlung oder frühzeitige Zahlung) abgezogen werden dürfen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Skonti nicht vom Nettorechnungsbetrag abgezogen werden dürfen. Die Provision des HV ist daher ohne Abzug dieser Nachlässe zu berechnen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die vertragliche Vereinbarung, dass die Provision vom "Nettorechnungsbetrag" zu berechnen ist. Skonti sind keine Bestandteil der Rechnungssumme, sondern erst nachträgliche Zahlungsvorteile, die den eigentlichen Rechnungsbetrag nicht mindern. Daher sind sie bei der Provisionsberechnung nicht zu berücksichtigen.

KI INHALT
Provision des Handelsvertreters berechnet sich vom Nettorechnungsbetrag – Barzahlungs- oder Skontonachlässe werden nicht abgezogen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Berechnung der Provision
Berücksichtigung von Skontoabzügen
Skonto
Skontoabzug
Netto-Rechnungsbetrag
FUNDSTELLE
DB 55, 578
HVR Nr. 90
HVuHM 56, 144
NORM
§ 87 b HGB
§ 88 HGB a.F.
§ 87 b Abs. 2 Satz 2, 1. HS HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.01.1955
AKTENZEICHEN
2 U 201/53
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
08.12.2025 11:49:28