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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) nur für die im Vertrag namentlich genannten Kunden in Berlin – nicht für den gesamten Bezirk Berlin – als Vertreter tätig ist, selbst wenn der Vertragstext an anderer Stelle noch von einem "Bezirk" spricht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt die Anerkennung als Bezirksvertreter für den gesamten Bezirk Berlin. Er stützt seinen Anspruch auf den zwischen ihm und dem Unternehmer (U) geschlossenen Handelsvertretervertrag (HVV), der zunächst einen Vordruck mit der Formulierung "für folgenden Bezirk" enthielt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG lehnt den Anspruch des HV ab. Es stellt fest, dass der HV nicht als Bezirksvertreter für ganz Berlin, sondern nur für die individuell in einer Anlage zum Vertrag aufgeführten Kunden in Berlin bestellt wurde.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Parteien hatten den Vordruck des HVV abgeändert: In § 1 strichen sie die Worte "folgenden Bezirk" und fügten stattdessen ein: "die in anliegender Aufstellung aufgeführten Kunden in Berlin".
- Diese Änderung ist maßgeblich: Sie zeigt, dass der Vertretungsbereich des HV ausschließlich auf die namentlich genannten Kunden beschränkt ist.
- Der unveränderte Passus in § 2 (der noch von "dem im § 1 angegebenen Bezirk" spricht) ändert daran nichts. Die eindeutige Anpassung in § 1 geht vor, selbst wenn andere Vertragsteile nicht angepasst wurden. Die Vertragsauslegung folgt dem tatsächlichen Willen der Parteien, wie er sich aus der konkreten Änderung ergibt.