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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Schweizer Bundesgericht (BGer) entscheidet in seinem Urteil vom 20.11.1939 (65 I 330), dass bereits die Annahme eines Auftrags zu verbotenem Nachrichtendienst strafbar ist – nicht erst dessen Ausführung. Zudem klärt es den Begriff des Geschäftsgeheimnisses (Art. 4a) und stellt klar, dass die Strafbarkeit unabhängig von der Wahrheit oder Falschheit der weitergegebenen Nachricht eintritt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Betroffener: Eine Person, die einen Auftrag zu verbotenem Nachrichtendienst angenommen hat (konkret: Weitergabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen). - Staat/Anklage: Verfolgung wegen Verstosses gegen das Strafrecht (vermutlich Art. 4a des damligen Gesetzes über den Nachrichtendienst oder ähnliches). - Streitgegenstand: Ob bereits die Annahme des Auftrags strafbar ist und ob die Weitergabe von (möglicherweise unwahren) Geheimnissen unter den Tatbestand fällt.
b) Was hat das Gericht entschieden? - Die Annahme eines Auftrags zu verbotenem Nachrichtendienst ist bereits strafbar, auch ohne dessen tatsächliche Ausführung. - Der Begriff Geschäftsgeheimnis umfasst alle wirtschaftlichen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht. - Die Strafbarkeit hängt nicht davon ab, ob die weitergegebene Nachricht wahr oder falsch war.
c) Begründung des Gerichts: - Zu a): Das Gericht argumentiert, dass die Gefährlichkeit des Nachrichtendienstes bereits in der Bereitschaft zur Tat liegt (präventiver Schutzgedanke). - Zu b): Der weite Begriff des Geschäftsgeheimnisses soll den Schutz wirtschaftlicher Interessen umfassend sicherstellen. - Zu c): Die Unwahrheit einer Nachricht schmälert nicht die Gefährlichkeit der Handlung, da bereits die Weitergabe als solche das geschützte Rechtsgut (z. B. Vertraulichkeit) verletzt.