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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Nürnberg, 20.11.2001 - I 76/2001

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Nürnberg entscheidet, dass bei der steuerlichen Beurteilung von Abfindungen an einen Arbeitnehmer-Ehegatten die Grundsätze für Pensionsrückstellungen und Direktversicherungen an nahe Angehörige anzuwenden sind. Maßgeblich ist ein betriebsinterner Fremdvergleich, nicht jedoch ein betriebsexterner.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt (Beklagter) bestreitet die betriebliche Veranlassung einer Abfindung an einen Arbeitnehmer-Ehegatten. Der Kläger (vermutlich der Arbeitgeber oder der betroffene Ehegatte) begehrt die steuerliche Anerkennung der Abfindung als Betriebsausgabe. Streitig ist, ob die Zahlung den steuerlichen Anforderungen an betriebliche Veranlassung genügt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Nürnberg bestätigt, dass für die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung von Abfindungen an nahe Angehörige (hier: Ehegatte) die gleichen Grundsätze gelten wie bei Pensionsrückstellungen oder Direktversicherungen für solche Personen. Entscheidend ist ein betriebsinterner Fremdvergleich (Vergleich mit ähnlichen Fällen im eigenen Betrieb), während ein betriebsexterner Fremdvergleich (Vergleich mit marktüblichen Konditionen Dritter) nicht erforderlich ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die etablierte Rechtsprechung zu Leistungen an nahe Angehörige. Danach ist die betriebliche Veranlassung gegeben, wenn die Zahlung im Rahmen einer betriebsinternen Übung (z. B. einheitliche Regelungen für alle Arbeitnehmer) erfolgt und nicht durch private Motive geprägt ist. Ein externer Vergleich mit fremden Dritten ist hier nicht maßgeblich, da es sich um eine innerbetriebliche Entscheidung handelt. Die Abfindung muss somit den gleichen Kriterien wie andere betriebliche Altersversorgungen oder Rückstellungen unterliegen.

KI INHALT
Bei Abfindungen an Arbeitnehmer-Ehegatten ist ein betriebsinterner Fremdvergleich maßgeblich, nicht jedoch ein betriebsexterner.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abfindung an Ehegatten als Betriebsausgabe
NORM
§ 4 Abs. 4 EStG
§ 89 b HGB
REDAKTION
GERICHT
FG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.11.2001
AKTENZEICHEN
I 76/2001
ECLI
ECLI:DE:FGNUERN:2001:1120.I76.2001.0A
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
12.11.2020