vgl. dazu BFH, 29.10.1969
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen auch dann nach § 17 EStG steuerpflichtig sind, wenn die 25 %-Beteiligung nur kurz vor der Veräußerung bestand. Zudem kann der Veräußerungserlös um vertraglich zugesagte Zahlungen an Dritte gemindert werden, und Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG können auf Vereinbarungen beruhen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein GmbH-Gesellschafter (Kläger) veräußert seinen Anteil und streitet mit dem Finanzamt über die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG. Zudem geht es um die Berücksichtigung einer vertraglichen Verpflichtung, die Hälfte des Erlöses an einen Dritten abzugeben, sowie um die steuerliche Behandlung dieser Zahlung als Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Veräußerungsgewinn unterliegt auch dann der Besteuerung nach § 17 EStG, wenn die 25 %-Beteiligung nur kurz vor der Veräußerung bestand (keine Mindesthaltefrist).
- Der Veräußerungserlös ist um den Betrag zu mindern, den der Gesellschafter vertraglich an einen Dritten (z. B. aus einer bei Gründung übernommenen Übertragungsverpflichtung) abführt.
- Die Zahlung an den Dritten kann als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG behandelt werden, selbst wenn sie auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht.
c) Begründung des Gerichts:
- § 17 EStG: Die Steuerpflicht knüpft allein an die Beteiligungsquote von über 25 % zum Zeitpunkt der Veräußerung an, nicht an eine Mindesthaltefrist.
- Minderung des Erlöses: Die vertragliche Verpflichtung zur Erlösabgabe ist als wirtschaftliche Belastung des Veräußerungsvorgangs zu berücksichtigen.
- Entschädigung: § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG erfasst auch vertraglich vereinbarte Zahlungen, sofern sie als Ausgleich für eine Rechtsbeeinträchtigung dienen.