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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 05.10.1976 - VIII R 38/72

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BFH, 29.10.1969

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen auch dann nach § 17 EStG steuerpflichtig sind, wenn die 25 %-Beteiligung nur kurz vor der Veräußerung bestand. Zudem kann der Veräußerungserlös um vertraglich zugesagte Zahlungen an Dritte gemindert werden, und Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG können auf Vereinbarungen beruhen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein GmbH-Gesellschafter (Kläger) veräußert seinen Anteil und streitet mit dem Finanzamt über die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG. Zudem geht es um die Berücksichtigung einer vertraglichen Verpflichtung, die Hälfte des Erlöses an einen Dritten abzugeben, sowie um die steuerliche Behandlung dieser Zahlung als Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der Veräußerungsgewinn unterliegt auch dann der Besteuerung nach § 17 EStG, wenn die 25 %-Beteiligung nur kurz vor der Veräußerung bestand (keine Mindesthaltefrist).
  2. Der Veräußerungserlös ist um den Betrag zu mindern, den der Gesellschafter vertraglich an einen Dritten (z. B. aus einer bei Gründung übernommenen Übertragungsverpflichtung) abführt.
  3. Die Zahlung an den Dritten kann als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG behandelt werden, selbst wenn sie auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 17 EStG: Die Steuerpflicht knüpft allein an die Beteiligungsquote von über 25 % zum Zeitpunkt der Veräußerung an, nicht an eine Mindesthaltefrist.
  • Minderung des Erlöses: Die vertragliche Verpflichtung zur Erlösabgabe ist als wirtschaftliche Belastung des Veräußerungsvorgangs zu berücksichtigen.
  • Entschädigung: § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG erfasst auch vertraglich vereinbarte Zahlungen, sofern sie als Ausgleich für eine Rechtsbeeinträchtigung dienen.
KI INHALT
Veräußerungsgewinne aus Kapitalanteilen unterliegen § 17 EStG, selbst bei kurzfristiger >25%-Beteiligung. Bei Abtretungsverpflichtung mindert die Erlösabgabe den Veräußerungserlös. Entschädigungen nach § 24 Nr. 1b EStG können vertraglich vereinbart sein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG
Tarifbegünstigung für vereinbarte Konkurrenzverbote
übereinstimmende Rspr. des VI. und IV. Senats
FUNDSTELLE
DB 77, 614
NORM
§ 17 EStG
§ 24 Nr. 1 lit. b EStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.10.1976
AKTENZEICHEN
VIII R 38/72
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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