Vorinstanz LG Kempten, 03.06.1987 - Ns 22 Js 2850/86 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BayObLG entscheidet, dass die Weitergabe oder Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses nicht „unbefugt“ im Sinne des § 17 UWG a.F. ist, wenn der Empfänger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Kenntnisnahme des Geheimnisses hat – selbst wenn er sich diese Kenntnis durch rechtswidrige Mittel verschafft hat. Das Gericht stützt sich dabei auf Parallelen zu Bereicherungsdelikten im Strafrecht und die historische Auslegung des Gesetzes.
Im Detail:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Mitgesellschafter (als Empfänger des Geheimnisses) und der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses (z. B. ein Unternehmen).
- Streitgegenstand: Die Frage, ob die Verwertung oder Mitteilung eines Geschäftsgeheimnisses durch den Mitgesellschafter als „unbefugt“ nach § 17 Abs. 2 UWG a.F. (heute: § 17 UWG n.F.) strafbar ist.
- Rechtsgrundlage: § 17 UWG a.F. (Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen), vergleichbar mit § 11 Abs. 2 des österreichischen UWG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stellt klar:
- Keine Strafbarkeit, wenn der Empfänger (hier: Mitgesellschafter) einen unentziehbaren zivilrechtlichen Anspruch auf Kenntnis des Geheimnisses hat – unabhängig davon, wie er sich die Kenntnis verschafft hat (auch bei sittenwidrigem oder gesetzwidrigem Vorgehen).
- Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 UWG a.F. ist in solchen Fällen nicht anwendbar.
c) Begründung des Gerichts:
Parallele zu Bereicherungsdelikten:
- Bei Vermögensdelikten (z. B. Diebstahl, Betrug) ist der Täter nicht strafbar, wenn er einen Anspruch auf den Gegenstand hat – selbst bei rechtswidriger Beschaffung.
- Beispiel: Wer eine Sache stiehlt, die ihm zivilrechtlich zusteht, begeht keinen Diebstahl.
- Übertragung auf § 17 UWG: Ein Geschäftsgeheimnis ist ein vermögenswerter Gegenstand. Die „Unbefugtheit“ entspricht daher der „Rechtswidrigkeit“ bei Bereicherungsdelikten.
Historische Auslegung:
- § 17 Abs. 4 UWG a.F. sah vor, dass die Strafbarkeit entfiel, wenn der Empfänger berechtigt war, das Geheimnis kennenzulernen – was der „Befugnis“ gleichkommt.
- Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass bei einer Berechtigung zur Kenntnis die „Unbefugtheit“ entfällt.
Systematische Einordnung:
- § 17 UWG schützt zwar auch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, im Kern geht es aber um den Schutz vor Vermögensschäden – daher handelt es sich um ein Vermögensdelikt.
Offene Frage: Das Gericht lässt unentschieden, ob die Regelung auch nach der Aufhebung von § 17 Abs. 4 UWG a.F. (durch das 2. WiKG) weitergilt. Die Begründung deutet jedoch stark darauf hin, dass die Grundsätze weiterhin anwendbar sind.