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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BayObLG, 09.05.1988 - RReg 4 St 275/87

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Kempten, 03.06.1987 - Ns 22 Js 2850/86 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BayObLG entscheidet, dass die Weitergabe oder Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses nicht „unbefugt“ im Sinne des § 17 UWG a.F. ist, wenn der Empfänger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Kenntnisnahme des Geheimnisses hat – selbst wenn er sich diese Kenntnis durch rechtswidrige Mittel verschafft hat. Das Gericht stützt sich dabei auf Parallelen zu Bereicherungsdelikten im Strafrecht und die historische Auslegung des Gesetzes.


Im Detail:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Mitgesellschafter (als Empfänger des Geheimnisses) und der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses (z. B. ein Unternehmen).
  • Streitgegenstand: Die Frage, ob die Verwertung oder Mitteilung eines Geschäftsgeheimnisses durch den Mitgesellschafter als „unbefugt“ nach § 17 Abs. 2 UWG a.F. (heute: § 17 UWG n.F.) strafbar ist.
  • Rechtsgrundlage: § 17 UWG a.F. (Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen), vergleichbar mit § 11 Abs. 2 des österreichischen UWG.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stellt klar:

  • Keine Strafbarkeit, wenn der Empfänger (hier: Mitgesellschafter) einen unentziehbaren zivilrechtlichen Anspruch auf Kenntnis des Geheimnisses hat – unabhängig davon, wie er sich die Kenntnis verschafft hat (auch bei sittenwidrigem oder gesetzwidrigem Vorgehen).
  • Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 UWG a.F. ist in solchen Fällen nicht anwendbar.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Parallele zu Bereicherungsdelikten:

    • Bei Vermögensdelikten (z. B. Diebstahl, Betrug) ist der Täter nicht strafbar, wenn er einen Anspruch auf den Gegenstand hat – selbst bei rechtswidriger Beschaffung.
    • Beispiel: Wer eine Sache stiehlt, die ihm zivilrechtlich zusteht, begeht keinen Diebstahl.
    • Übertragung auf § 17 UWG: Ein Geschäftsgeheimnis ist ein vermögenswerter Gegenstand. Die „Unbefugtheit“ entspricht daher der „Rechtswidrigkeit“ bei Bereicherungsdelikten.
  2. Historische Auslegung:

    • § 17 Abs. 4 UWG a.F. sah vor, dass die Strafbarkeit entfiel, wenn der Empfänger berechtigt war, das Geheimnis kennenzulernen – was der „Befugnis“ gleichkommt.
    • Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass bei einer Berechtigung zur Kenntnis die „Unbefugtheit“ entfällt.
  3. Systematische Einordnung:

    • § 17 UWG schützt zwar auch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, im Kern geht es aber um den Schutz vor Vermögensschäden – daher handelt es sich um ein Vermögensdelikt.

Offene Frage: Das Gericht lässt unentschieden, ob die Regelung auch nach der Aufhebung von § 17 Abs. 4 UWG a.F. (durch das 2. WiKG) weitergilt. Die Begründung deutet jedoch stark darauf hin, dass die Grundsätze weiterhin anwendbar sind.

KI INHALT
Unbefugtes Handeln nach § 17 UWG liegt nicht vor, wenn der Mitteilungsempfänger einen zivilrechtlichen Anspruch auf das Geschäftsgeheimnis hat, selbst bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung. Analogie zu Bereicherungsdelikten: Rechtswidrigkeit entfällt bei materiell berechtigtem Anspruch. Bestätigt durch § 17 Abs. 4 UWG a.F.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unbefugte Beschaffung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
FUNDSTELLE
GRUR 88, 634
BB 88, 1769
WRP 89, 49
MDR 88, 993
NORM
§ 17 Abs. 2 UWG
§ 17 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BayObLG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
09.05.1988
AKTENZEICHEN
RReg 4 St 275/87
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG