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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 13.10.1960 - VII ZR 224/59 – veredelte und rohe Gewebe –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG München, 03.02.1959, 4. ZS

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) keinen Provisionsanspruch hat, wenn er zuvor an einem Vergleich mitgewirkt hat, in dem der Unternehmer (U) auf Ansprüche verzichtete, die Grundlage des Provisionsbegehrens waren. Zudem kann der Provisionsanspruch entfallen, wenn der U aus wichtigen Gründen (z. B. wirtschaftliche Krisen wie die Korea-Krise) Geschäfte nicht ausführt, insbesondere wenn Kunden nicht abnahmewillig oder -fähig sind und der HV nicht ausreichend auf die Durchführung hingewirkt hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Handelsvertreter (HV) verlangt Provision vom Unternehmer (U) aus geschlossenen Geschäften.
  • Beklagter: Unternehmer (U) wendet ein, der HV habe durch sein früheres Verhalten (Beteiligung an einem Vergleich, in dem der U auf Ansprüche verzichtete) seinen Provisionsanspruch verwirkt. Zudem lägen wichtige Gründe vor, die die Nichtausführung der Geschäfte rechtfertigen (§ 88 Abs. 2 HGB a.F., heute § 87a Abs. 3 HGB).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der Provisionsanspruch des HV scheitert am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), weil der HV an einem Vergleich mitgewirkt hat, in dem der U auf Ansprüche verzichtete, die Grundlage für die Provision waren.
  2. Der Provisionsanspruch entfällt zudem, weil der U aus wichtigen Gründen (Korea-Krise, Preisverfall, Abnahmeunwilligkeit der Kunden) die Geschäfte nicht ausführte. Der HV hatte nicht ausreichend darauf hingewirkt, die Geschäfte durchzusetzen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Der HV kann sich nicht auf seinen Provisionsanspruch berufen, wenn er zuvor an einem Vergleich mitgewirkt hat, der die Ansprüche des U (und damit die Provisionsgrundlage) beseitigte. Die formale Trennung zwischen HV und einer von ihm vertretenen juristischen Person (z. B. GmbH) ist hier unbeachtlich.
  • Wichtige Gründe für Nichtausführung (§ 88 Abs. 2 HGB a.F./§ 87a Abs. 3 HGB):
  • Die Korea-Krise führte zu einem Preissturz im Textilsektor, wodurch viele Kunden die Ware nicht abnahmen.
  • Der U durfte aus kaufmännischer Rücksichtnahme auf weitere Geschäftsbeziehungen von gerichtlichen Schritten oder Drängen auf Abnahme absehen.
  • Der HV hätte aktiv auf die Durchführung der Geschäfte hinwirken müssen. Da er dies unterließ, kann er sich nicht auf das Fehlen wichtiger Gründe berufen.
  • Revisionsgerichtliche Prüfung: Die Würdigung der konkreten Umstände (z. B. Krisenauswirkungen) obliegt dem Tatrichter; der BGH kann dies nur eingeschränkt überprüfen.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 242 BGB (Treu und Glauben)
  • § 88 Abs. 2 HGB a.F. (heute § 87a Abs. 3 HGB: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung aus wichtigem Grund)
KI INHALT
Provisionsanspruch eines Handelsvertreters entfällt bei unzulässiger Rechtsausübung, wenn er am Vergleich mit Verzicht des Unternehmers mitgewirkt hat. Wichtige Gründe für Nichtausführung von Geschäften können außergewöhnliche Zeitverhältnisse wie die Korea-Krise sein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
veredelte und rohe Gewebe
STICHWORT
vom U nicht zu vertretende Nichtausführung des Geschäfts
FUNDSTELLE
VersR 60, 1109
NORM
§ 87 HGB
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.10.1960
AKTENZEICHEN
VII ZR 224/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.11.2025 15:53:50