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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 27.11.2003 - 5 U 547/03

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Mainz, 17.04.2003 - 4 O 139/01 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass ein Makler seinen Provisionsanspruch behält, selbst wenn der Kunde den Maklervertreter fälschlich für den Inhaber hält, der Kaufpreis später gesenkt wird oder der Ehepartner des Kunden den Vertrag abschließt. Der Kunde muss beweisen, dass er das Objekt bereits kannte, um die Provisionspflicht abzuwenden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Makler (Kläger) verlangt von seinem Kunden (Beklagter) die Zahlung der Maklerprovision aus einem Maklervertrag. Der Kunde wendet ein, er habe den Vertreter des Maklers für den Inhaber gehalten, der Kaufpreis sei später gesenkt worden und nicht er selbst, sondern sein Ehepartner habe das Objekt erworben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz bestätigt den Provisionsanspruch des Maklers. Es stellt klar, dass:

  • Die falsche Annahme des Kunden, der Maklervertreter sei der Inhaber, den Anspruch nicht entfallen lässt.
  • Eine spätere Preissenkung oder der Abschluss durch den Ehepartner die Kongruenz zwischen nachgewiesenem und geschlossenem Vertrag nicht aufhebt.
  • Der Kunde die Beweislast trägt, wenn er geltend macht, das Objekt bereits gekannt zu haben (Vorkenntnis).

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein Maklervertrag ist regelmäßig unternehmensbezogen, sodass die Identität des Vertreters irrelevant ist.
  • Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss spricht für die Ursächlichkeit der Maklerleistung.
  • Die Kausalität entfällt nur, wenn der Kunde beweist, dass er das Objekt bereits ohne den Makler kannte.
  • Preisanpassungen oder ein Wechsel des Käufers (z. B. zum Ehepartner) berühren die Provisionspflicht nicht.
KI INHALT
Maklervertrag als unternehmensbezogenes Geschäft: Irrtum über Betriebsinhaber irrelevant. Enge zeitliche/sachliche Verbindung indiziert Kausalität; Vorkenntnis muss Kunde beweisen. Preisänderung oder Erwerb durch Ehepartner beeinträchtigen nicht die Kongruenz.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zustandekommen eines Maklervertrages
Vertragskongruenz
unternehmensbezogenes Handeln
Geschäft
NORM
§ 164 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.11.2003
AKTENZEICHEN
5 U 547/03
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:2003:1127.5U547.03.0A
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
08.10.2020