Vorinstanz ArbG Bielefeld, 19.09.1980 - 2 Ca 649/80 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) bei einem bedingten (unverbindlichen) Wettbewerbsverbot seine Wahl – ob er sich auf die Unverbindlichkeit beruft oder die Karenzzeit einhält und Entschädigung verlangt – nicht ausdrücklich dem Arbeitgeber (AG) mitteilen muss. Stattdessen kann er diese Entscheidung auch durch die tatsächliche Aufnahme einer wettbewerbsrelevanten oder -neutralen Tätigkeit zu Beginn der Karenzzeit treffen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) hat ein bedingtes (unverbindliches) Wettbewerbsverbot vereinbart. Er muss zu Beginn der Karenzzeit entscheiden, ob er sich auf die Unverbindlichkeit der Klausel beruft (und damit keine Unterlassungspflicht hat) oder ob er das Verbot einhält und dafür eine Karenzentschädigung vom Arbeitgeber (AG) verlangt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat entschieden, dass der AN seine Entscheidung nicht zwingend dem AG gegenüber erklären muss. Vielmehr kann er diese auch durch sein tatsächliches Verhalten (z. B. Aufnahme einer wettbewerblichen oder nicht-wettbewerblichen Tätigkeit zu Beginn der Karenzzeit) treffen. Eine solche Handlung gilt als eindeutige Entscheidung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 19.01.1978) und argumentiert, dass die Entscheidung des AN nicht unbedingt eine formelle Mitteilung erfordert. Vielmehr reicht es aus, wenn sein Verhalten (z. B. die Aufnahme einer Tätigkeit, die entweder wettbewerbstreu oder -untreu ist) klar erkennen lässt, für welche Option er sich entscheidet. Dies sei ausreichend, um Rechtsklarheit zu schaffen.