Vorinstanzen LAG Berlin, 30.05.1988 - 7 TaBV 3/87 -; ArbG Berlin, 02.04.1987 - 42 BV 1/87 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Eigenschaft eines Arbeitnehmers als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) bei Zugehörigkeit zu mehreren Betrieben eines Unternehmens nur einheitlich für alle Betriebe dieses Unternehmens beurteilt werden kann.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN), der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, beansprucht die Klärung seines Status als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Die Frage betrifft die Auslegung dieser gesetzlichen Vorschrift, die die Stellung leitender Angestellter im Betriebsverfassungsrecht regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat festgestellt, dass die Einordnung als leitender Angestellter nicht betriebsbezogen, sondern unternehmensweit einheitlich zu erfolgen hat. Selbst wenn der AN in verschiedenen Betrieben tätig ist, muss sein Status für alle Betriebe des Unternehmens gleich beurteilt werden.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut und den Zweck des § 5 Abs. 3 BetrVG: Die Vorschrift knüpft an die Unternehmenszugehörigkeit an, nicht an die betriebliche Zuordnung. Eine betriebsindividuelle Bewertung würde dem Gesetzeszweck widersprechen, da leitende Angestellte aufgrund ihrer unternehmensweiten Funktionen (z. B. Entscheidungsbefugnisse) eine Sonderstellung einnehmen, die nicht von der Betriebsebene abhängt. Eine einheitliche Beurteilung vermeidet zudem Rechtsunsicherheit und Widersprüche.