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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 18.11.1960 - 4 U 112/57 – Teppiche –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass ein Konditionsgeschäft im Teppichhandel kein Kommissiongeschäft ist, sondern ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag (ggf. mit dienstvertraglichen Elementen). Der Nehmer schuldet dem Geber den vereinbarten Festpreis, nicht den Erlös aus dem Weiterverkauf. Die Lagerkosten trägt der Geber.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Teppichhändler (Nehmer) erhält Waren von einem Lieferanten (Geber) mit der Abrede, sie entweder selbst zu übernehmen, weiterzuverkaufen oder zurückzugeben. Der Geber verlangt vom Nehmer die Zahlung des vereinbarten Festpreises nach Weiterverkauf. Streitig ist, ob es sich um ein Kommissionsgeschäft (mit Provision) oder ein Konditionsgeschäft handelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg qualifizierte das Rechtsverhältnis als Konditionsgeschäft und nicht als Kommission. Der Nehmer schuldet dem Geber den Festpreis (nicht den Weiterverkaufserlös). Die Lagerkosten trägt der Geber (§ 406 Abs. 1 S. 2, § 396 Abs. 2 HGB analog).

c) Begründung des Gerichts:

  • Abgrenzung zur Kommission: Bei einer Kommission fehlt die Vereinbarung einer Provision. Der Kommissionär rechnet mit dem Kommittenten nach dem erzielten Erlös ab, während beim Konditionsgeschäft der Nehmer den Festpreis schuldet.
  • Rechtliche Einordnung: Das Konditionsgeschäft ist ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag (Bedingung: Weiterverkauf an Dritten), ggf. mit dienstvertraglicher Nebenpflicht (Verkaufsbemühung).
  • Wirtschaftlicher Unterschied: Der Nehmer erwirtschaftet seinen Gewinn durch einen Überpreis beim Weiterverkauf, nicht durch Provision.
  • Kostenverteilung: Lagerkosten trägt der Geber, da er Eigentümer der Ware bleibt (analog zu § 406 HGB für Kommission).

Kernaussage: Das Konditionsgeschäft ist kein Kommissiongeschäft, sondern ein bedingter Kaufvertrag mit Festpreisabrechnung. Der Geber trägt die Lagerkosten.

KI INHALT
Konditionsgeschäft ist aufschiebend bedingter Kaufvertrag, kein Kommissionärgeschäft. Nehmer schuldet Festpreis, nicht Erlösauskehr. Lagerkosten trägt Geber (§ 406 HGB).
ENTSCHEIDUNGSNAME
Teppiche
STICHWORT
Abgrenzung Konditionsgeschäft / Kommissionsgeschäft
FUNDSTELLE
DB 60, 1389
NORM
§ 433 BGB
§ 158 BGB
§ 383 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.11.1960
AKTENZEICHEN
4 U 112/57
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2003
ÄNDERUNG
09.09.2026 17:56:10