vgl. zur Frage der Wissenszurechnung auch OLG Karlsruhe, VersR 95, 406; LG Darmstadt, VersR 97, 1218
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entschied, dass ein Versicherungsnehmer (VN) massive Verdachtsmomente für eine missbräuchliche Ausnutzung der Vertretungsmacht durch den Versicherungsvertreter (VV) erkennen muss, wenn dieser bei der Antragsaufnahme für eine Lebensversicherung erklärt, er wolle von einer koronaren Herzkrankheit, Herzinsuffizienz oder einem zurückliegenden Herzinfarkt nichts wissen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherer macht geltend, dass der VN die Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung hinnehmen muss. Der VV hatte bei der Antragsaufnahme erklärt, er wolle von schweren Vorerkrankungen des VN (koronare Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, Herzinfarkt) nichts wissen. Der Versicherer sieht darin eine missbräuchliche Ausnutzung der Vertretungsmacht durch den VV zu seinen Lasten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe hat festgestellt, dass dem VN in dieser Situation erkennbare massive Verdachtsmomente für einen Missbrauch der Vertretungsmacht durch den VV vorlagen.
c) Begründung des Gerichts: Die Äußerung des VV, er wolle von schweren Herzproblemen nichts wissen, ist nach Ansicht des Gerichts ein klares Indiz dafür, dass der VV seine Vertretungsmacht zum Nachteil des Versicherers ausnutzen könnte. Der VN hätte diese Umstände erkennen und darauf reagieren müssen (z. B. durch direkte Offenlegung der Vorerkrankungen gegenüber dem Versicherer). Die Weigerung des VV, relevante Gesundheitsinformationen zur Kenntnis zu nehmen, begünstigt eine arglistige Täuschung zum Schaden des Versicherers.