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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Düsseldorf, 20.05.1988 - 4 Ca 5858/87

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied am 20.05.1988 (4 Ca 5858/87), dass ein als Subunternehmer getarnter Arbeitnehmer Anspruch auf tarifliche Vergütung nach § 612 BGB hat, wenn trotz vertraglicher Bezeichnung als Selbstständiger ein tatsächliches Arbeitsverhältnis vorliegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein als Subunternehmer bezeichneter Kläger begehrt von seinem Auftraggeber (Arbeitgeber) die Zahlung einer Vergütung nach dem einschlägigen Tarifvertrag. Er stützt seinen Anspruch auf § 612 BGB, da er trotz der vertraglichen Einordnung als Selbstständiger tatsächlich als Arbeitnehmer tätig war.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn der Kläger trotz der Bezeichnung als Subunternehmer in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden war und wirtschaftlich von dessen Weisungen abhängig war. Die Vereinbarung einer Scheinselbständigkeit wurde als unwirksam eingestuft, und der Kläger hat Anspruch auf tarifliche Vergütung.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn abhängige Arbeit im Rahmen einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation erbracht wird.
  • Selbst wenn der Kläger vertraglich als Subunternehmer bezeichnet wurde, war er aufgrund der engen Bindung an Preisgestaltung, Fristen und Auftragsabwicklung wirtschaftlich zwingend in die Struktur des Auftraggebers eingebunden.
  • Die Übernahme eines „Unternehmerrisikos“ durch den Kläger schließt die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus, wenn objektiv ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
  • Da die Scheinselbständigkeit unwirksam ist, besteht ein Anspruch auf Vergütung nach dem sachlich einschlägigen Tarifvertrag gemäß § 612 BGB.
KI INHALT
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn Subunternehmer durch vertragliche Bindungen wirtschaftlich abhängig sind. Arbeitnehmereigenschaft bleibt trotz Unternehmerrisiko bestehen. Unwirksame Scheinselbständigkeit gibt Anspruch auf tarifliche Vergütung nach § 612 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Scheinselbständigkeit
Kurierfahrer
Unternehmerrisiko
FUNDSTELLE
AiB 89, 128
NORM
§ 138 BGB
§ 612 Abs. 2 BGB
REDAKTION
GERICHT
ArbG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.05.1988
AKTENZEICHEN
4 Ca 5858/87
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
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