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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied am 20.05.1988 (4 Ca 5858/87), dass ein als Subunternehmer getarnter Arbeitnehmer Anspruch auf tarifliche Vergütung nach § 612 BGB hat, wenn trotz vertraglicher Bezeichnung als Selbstständiger ein tatsächliches Arbeitsverhältnis vorliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein als Subunternehmer bezeichneter Kläger begehrt von seinem Auftraggeber (Arbeitgeber) die Zahlung einer Vergütung nach dem einschlägigen Tarifvertrag. Er stützt seinen Anspruch auf § 612 BGB, da er trotz der vertraglichen Einordnung als Selbstständiger tatsächlich als Arbeitnehmer tätig war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn der Kläger trotz der Bezeichnung als Subunternehmer in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden war und wirtschaftlich von dessen Weisungen abhängig war. Die Vereinbarung einer Scheinselbständigkeit wurde als unwirksam eingestuft, und der Kläger hat Anspruch auf tarifliche Vergütung.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn abhängige Arbeit im Rahmen einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation erbracht wird.
- Selbst wenn der Kläger vertraglich als Subunternehmer bezeichnet wurde, war er aufgrund der engen Bindung an Preisgestaltung, Fristen und Auftragsabwicklung wirtschaftlich zwingend in die Struktur des Auftraggebers eingebunden.
- Die Übernahme eines „Unternehmerrisikos“ durch den Kläger schließt die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus, wenn objektiv ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
- Da die Scheinselbständigkeit unwirksam ist, besteht ein Anspruch auf Vergütung nach dem sachlich einschlägigen Tarifvertrag gemäß § 612 BGB.