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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 21.04.1988 - 6 U 113/82

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Verwertung von Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Mitarbeiter auch ohne die spezifischen Voraussetzungen des § 17 UWG einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG darstellen kann, wenn dabei eine vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Mitarbeiter hat Betriebsgeheimnisse verwertet. Der ehemalige Arbeitgeber (oder ein Konkurrent) macht geltend, dass dies einen Wettbewerbsverstoß darstelle, und stützt seinen Anspruch auf § 1 UWG (allgemeine Klausel gegen unlauteren Wettbewerb), da eine vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt am Main hat festgestellt, dass die Verwertung von Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Mitarbeiter auch dann einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellen kann, wenn die spezifischen Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) nicht erfüllt sind. Entscheidend ist hier die Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungspflicht.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungspflicht als unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 1 UWG gewertet werden kann. Auch wenn § 17 UWG nicht direkt anwendbar ist, kann die Verwertung von Betriebsgeheimnissen unter diesen Umständen den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfüllen. Die vertragliche Pflichtverletzung reicht aus, um den Schutz des UWG zu aktivieren.

KI INHALT
Verwertung von Betriebsgeheimnissen durch Ex-Mitarbeiter kann auch ohne § 17 UWG einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG darstellen, falls vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verwertung von Betriebsgeheimnissen
FUNDSTELLE
CR 90, 589 m. Anm. Zahrnt
NORM
§ 1 UWG
§ 17 UWG
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.04.1988
AKTENZEICHEN
6 U 113/82
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1988:0421.6U113.82.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
05.11.2018