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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 10.10.1991 - III ZR 308/89

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einem Anspruch auf Ersatz künftigen Gewinnentgangs die Verzinsungspflicht bereits mit Rechtshängigkeit beginnt, der Ersatzanspruch aber aufgrund der Vorteilsausgleichung auf den Gegenwartswert abzuzinsen ist. Die Abzinsung erfolgt nach der Hoffmann’schen Methode.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter verlangt von einem Schädiger Schadensersatz für entgangenen künftigen Gewinn (z. B. aus Vertragsverletzung oder Delikt). Der Anspruch ist rechtshängig gemacht worden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Schadensersatzanspruch für künftige Gewinne zwar ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist, aber der zu ersetzende Betrag wegen der Vorteilsausgleichung auf den Gegenwartswert abzuzinsen ist. Die Abzinsung erfolgt nach der Hoffmann’schen Formel: Abgezinster Betrag = (100 × Schuldsumme) / (100 + (Zinssatz × Anzahl der Jahre)). Im konkreten Fall (680.000 DM, 4 % Zinssatz, 7 Jahre Vorfälligkeit) ergibt sich ein abgezinster Betrag von 531.250 DM.

c) Begründung des Gerichts:

  • Vorteilsausgleichung: Der Geschädigte erhält den Ersatz für künftige Gewinne früher, als er sie ohne das schädigende Ereignis erzielt hätte. Dieser zeitliche Vorteil ist auszugleichen.
  • Abzinsung: Da der Geschädigte das Geld früher erhält, muss der Betrag auf den Gegenwartswert reduziert werden, um den Zinsvorteil zu berücksichtigen.
  • Methode: Die Hoffmann’sche Formel (aus 1731) wird als mathematisch korrekte Methode zur Berechnung herangezogen.

Rechtsgrundlage: § 288 BGB (gesetzlicher Zinssatz), allgemeine Schadensersatzgrundsätze (§§ 249 ff. BGB).

KI INHALT
BGH-Urteil zur Verzinsungspflicht bei Ersatz künftigen Gewinnentgangs: Vorteilsausgleichung durch Abzinsung auf den Gegenwartswert nach Hoffmann'scher Methode.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
entgangener Gewinn
Künftiger Gewinnentgang
Verzinsung
Abzinsung
Hoffmann'sche Formel
FUNDSTELLE
BGHZ 115, 307
MDR 92, 27
WM 92, 27
LM Nr. Nr. 43 zu § 249 (Cb) BGB
BB 91, 2401
DB 91, 2654
IBR 92, 4 m. Anm.
WM 91, 2038
ZBB 92, 57
ZIP 91, 1503
NORM
§ 249 BGB
§ 291 BGB
§ 252 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.10.1991
AKTENZEICHEN
III ZR 308/89
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
11.09.2026 08:28:34