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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einem Anspruch auf Ersatz künftigen Gewinnentgangs die Verzinsungspflicht bereits mit Rechtshängigkeit beginnt, der Ersatzanspruch aber aufgrund der Vorteilsausgleichung auf den Gegenwartswert abzuzinsen ist. Die Abzinsung erfolgt nach der Hoffmann’schen Methode.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter verlangt von einem Schädiger Schadensersatz für entgangenen künftigen Gewinn (z. B. aus Vertragsverletzung oder Delikt). Der Anspruch ist rechtshängig gemacht worden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Schadensersatzanspruch für künftige Gewinne zwar ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist, aber der zu ersetzende Betrag wegen der Vorteilsausgleichung auf den Gegenwartswert abzuzinsen ist. Die Abzinsung erfolgt nach der Hoffmann’schen Formel: Abgezinster Betrag = (100 × Schuldsumme) / (100 + (Zinssatz × Anzahl der Jahre)). Im konkreten Fall (680.000 DM, 4 % Zinssatz, 7 Jahre Vorfälligkeit) ergibt sich ein abgezinster Betrag von 531.250 DM.
c) Begründung des Gerichts:
- Vorteilsausgleichung: Der Geschädigte erhält den Ersatz für künftige Gewinne früher, als er sie ohne das schädigende Ereignis erzielt hätte. Dieser zeitliche Vorteil ist auszugleichen.
- Abzinsung: Da der Geschädigte das Geld früher erhält, muss der Betrag auf den Gegenwartswert reduziert werden, um den Zinsvorteil zu berücksichtigen.
- Methode: Die Hoffmann’sche Formel (aus 1731) wird als mathematisch korrekte Methode zur Berechnung herangezogen.
Rechtsgrundlage: § 288 BGB (gesetzlicher Zinssatz), allgemeine Schadensersatzgrundsätze (§§ 249 ff. BGB).