Vorinstanzen ArbG Ulm, 21.11.1997 - 3 Ca 62/97 -; LAG Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 21 Sa 38/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass Sachbezüge wie ein Firmenwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit, sofern sie zum Arbeitsentgelt zählen und nicht frei widerruflich sind, einer Arbeitnehmerin nicht nur während eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, § 4 MuSchG, sondern auch während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG (z. B. nach der Entbindung) weiterzugewähren sind.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Arbeitnehmerin begehrt die weitere Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung von ihrem Arbeitgeber während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Der Anspruch stützt sich auf die Regelungen des MuSchG, insbesondere die Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG) sowie das Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1, § 4 MuSchG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin den Firmenwagen auch während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG weiter überlassen muss, sofern der Wagen als nicht frei widerruflicher Sachbezug Teil des Arbeitsentgelts ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass Sachbezüge, die zum Arbeitsentgelt gehören und nicht frei widerruflich sind, während der gesamten Schutzzeiten des Mutterschutzgesetzes fortzugewähren sind. Dies gilt insbesondere für die Zeiträume, in denen die Arbeitnehmerin aufgrund gesetzlicher Schutzfristen nicht arbeiten darf. Die Fortgewährung solch nicht widerruflicher Leistungen ist notwendig, um den finanziellen Schutz der Arbeitnehmerin während dieser Phasen sicherzustellen.