vgl. dazu auch die Entscheidungsbesprechung von Arneburg, IBR 91, 467
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine in AGB eines Maklers enthaltene Eigenverkaufsklausel, die den Kunden auch bei Eigengeschäften zur Provisionszahlung verpflichtet, unwirksam ist, wenn sie nicht Individualvereinbarung durch echtes Aushandeln ist. Ein bloßes Verhandeln über die Provisionshöhe reicht dafür nicht aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Verwender von AGB) verlangt von seinem Kunden (Vertragspartner) die Zahlung einer Provision auch dann, wenn dieser ein Eigengeschäft (z. B. selbstständiger Kauf ohne Maklerbeteiligungen) abschließt. Diese Verpflichtung ist in einer formularmäßigen Eigenverkaufsklausel in den AGB des Maklers geregelt. Der Kunde wendet sich gegen die Wirksamkeit dieser Klausel.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH erklärt die Eigenverkaufsklausel für unwirksam nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB), da sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Zudem liegt kein wirksames Aushandeln i. S. d. § 1 Abs. 2 AGBG (heute § 305 Abs. 1 S. 3 BGB) vor, weil der Makler nur die Höhe der Provision, nicht aber den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel (d. h. die Provisionspflicht bei Eigengeschäften) zur Disposition gestellt hat.
c) Begründung des Gerichts:
Gesetzesfremdheit der Klausel: Die Klausel widerspricht dem Grundgedanken des § 652 Abs. 1 BGB, wonach der Maklerlohn nur fällig wird, wenn der Makler den Vertragsabschluss vermittelt oder nachweist. Eine Provisionspflicht bei Eigengeschäften ist daher gesetzesfremd und benachteiligt den Kunden unangemessen.
Fehlendes Aushandeln:
- Aushandeln ≠ Verhandeln: Ein bloßes Erörtern oder Erläutern der Klausel reicht nicht.
- Erforderlich ist Gestaltungsfreiheit: Der Verwender muss den gesetzesfremden Kern (hier: Provisionspflicht bei Eigengeschäften) ernsthaft zur Disposition stellen und dem Kunden reale Einflussmöglichkeiten auf die inhaltliche Ausgestaltung einräumen.
- Beispiel aus dem Fall: Der Makler hatte nur die Provisionshöhe verhandelt (z. B. "Sind Sie mit 5 % einverstanden oder shall es 3 % sein?"), nicht aber die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung bei Eigengeschäften. Dies genügt nicht.
- Keine echte Alternative: Selbst nach langen Gesprächen liegt kein Aushandeln vor, wenn der Kunde nur die Wahl zwischen Annahme der Klausel oder Vertragsverzicht hat ("Take it or leave it").
Rechtliche Einordnung: Die Klausel ist als unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG) unwirksam, da sie den Kunden ohne sachlichen Grund in seiner Vertragsfreiheit einschränkt. Zudem scheitert die Einbeziehung als Individualvereinbarung am fehlenden Aushandeln des Kerngehalts.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 9 AGBG (heute § 307 BGB: Unwirksamkeit bei unangemessener Benachteiligung)
- § 1 Abs. 2 AGBG (heute § 305 Abs. 1 S. 3 BGB: Aushandeln als Voraussetzung für Individualvereinbarungen)
- § 652 Abs. 1 BGB (Maklerlohn nur bei Vermittlung/Nachweis)