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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 25.04.2006 - 9 W 22/06

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz: LG Hamburg, 05.01.2006 - 409 O 184/04 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat entschieden, dass für Streitigkeiten aus einem Handelsvertretervertrag (HVV) – einschließlich Ausgleichsansprüchen (AA), Provisionsforderungen und Feststellungsklagen – die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO 2001 am Ort der gewerblichen Niederlassung des Handelsvertreters (HV) liegt, da dessen Tätigkeit als Dienstleistung einzustufen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) und ein Unternehmer streiten sich über Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag (HVV), z. B. Ausgleichsansprüche (AA), Provisionen oder Schadensersatz. Der HV beantragt die Klärung der Zuständigkeit des Gerichts.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat festgestellt, dass für alle Streitigkeiten aus dem HVV das Gericht am Ort der gewerblichen Niederlassung des HV zuständig ist. Dies ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO 2001, da die Tätigkeit des HV als Dienstleistung qualifiziert wird.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Tätigkeit eines HV fällt unter den weiten Begriff der „Dienstleistung“ i. S. v. Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO 2001, der gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeiten (wie Vermittlung) umfasst.
  • Der Erfüllungsort der Leistung des HV liegt an seiner gewerblichen Niederlassung.
  • Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO 2001 schafft einen Einheitsgerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem HVV (AA, Provisionen, Schadensersatz etc.), um eine Konzentration der Verfahren zu ermöglichen.
KI INHALT
Zuständigkeit für Handelsvertreterverträge nach Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO 2001: Erfüllungsort ist die gewerbliche Niederlassung des Handelsvertreters, Einheitsgerichtsstand für alle Streitigkeiten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
HV
Internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts
Ort der gewerblichen Niederlassung
Einheitsgerichtsstand
HVV
Dienstleistung
Geltendmachung des Zurückbehaltungsrecht
FUNDSTELLE
HVR Nr. 1221
NORM
Art. 5 Nr. 1. lit. b EuGVVO 2001
§ 119 Abs. 1 BGB
§ 121 Abs. 1 BGB
§ 91 a ZPO
§ 91 a Abs. 1 Satz ZPO
§ 91 a Abs. 2 ZPO
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO
§ 567 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
25.04.2006
AKTENZEICHEN
9 W 22/06
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
09.06.2026 12:34:06