Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 15.11.1984 - 4 Sa 97/84 -; ArbG Heilbronn, 26.06.1984 - 3 Ca 9/84 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass bei beiderseitigem Rechtsirrtum über die Einordnung eines Arbeitsverhältnisses als freie Mitarbeit eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich ist – jedoch nur für die Zukunft. Bereicherungsansprüche nach § 812 BGB scheiden aus.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (oder eine Arbeitnehmerin) begehrt die Anpassung eines Vertrages, der fälschlicherweise als freies Mitarbeiterverhältnis statt als Arbeitsverhältnis behandelt wurde. Der Anspruch stützt sich auf den beiderseitigen Rechtsirrtum der Parteien über die rechtliche Qualifikation des Vertrages.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hält eine Vertragsanpassung für möglich, aber nur für die Zukunft (ex nunc) bei noch laufenden Verträgen. Eine rückwirkende Korrektur oder Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB werden abgelehnt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB a.F., heute § 313 Abs. 2 BGB), da der Irrtum die subjektive Geschäftsgrundlage betrifft. Eine Anwendung von § 812 BGB scheidet aus, weil der Irrtum nicht einseitig war und keine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt (in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung). Die Anpassung beschränkt sich auf zukünftige Vertragsbeziehungen, um Rechtssicherheit zu wahren.

KI INHALT
Bei beiderseitigem Rechtsirrtum über die Einordnung eines Arbeitsverhältnisses als freie Mitarbeit richtet sich die Vertragsanpassung nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Höhe der Vergütung nach erfolgreichem Statusprozess
Wegfall der Geschäftsgrundlage
FUNDSTELLE
BAGE 52, 273
BB 87, 1812
RdA 86, 406
BB 87, 16
DB 86, 2676
AR-Blattei Wegfall der Geschäftsgrundlage, Entsch. 1 (Blomeyer)
AuR 86, 376
EzA Nr. 1 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage
JZ 86, 1124
MDR 87, 167
ARST 87, 125
NORM
§ 242 BGB
§ 812 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.07.1986
AKTENZEICHEN
5 AZR 44/85
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
25.03.2019