Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 15.11.1984 - 4 Sa 97/84 -; ArbG Heilbronn, 26.06.1984 - 3 Ca 9/84 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass bei beiderseitigem Rechtsirrtum über die Einordnung eines Arbeitsverhältnisses als freie Mitarbeit eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich ist – jedoch nur für die Zukunft. Bereicherungsansprüche nach § 812 BGB scheiden aus.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (oder eine Arbeitnehmerin) begehrt die Anpassung eines Vertrages, der fälschlicherweise als freies Mitarbeiterverhältnis statt als Arbeitsverhältnis behandelt wurde. Der Anspruch stützt sich auf den beiderseitigen Rechtsirrtum der Parteien über die rechtliche Qualifikation des Vertrages.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hält eine Vertragsanpassung für möglich, aber nur für die Zukunft (ex nunc) bei noch laufenden Verträgen. Eine rückwirkende Korrektur oder Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB werden abgelehnt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB a.F., heute § 313 Abs. 2 BGB), da der Irrtum die subjektive Geschäftsgrundlage betrifft. Eine Anwendung von § 812 BGB scheidet aus, weil der Irrtum nicht einseitig war und keine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt (in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung). Die Anpassung beschränkt sich auf zukünftige Vertragsbeziehungen, um Rechtssicherheit zu wahren.