n. rkr.; Vorinstanz ArbG Herford, 26.02.1999 - 3 Ca 946/98 -; nachgehend BAG, 13.12.2000 - 10 AZR 168/00 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Eine einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die eine Geltendmachung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit und eine Klageerhebung innerhalb eines weiteren Monats bei Ablehnung vorsieht, ist unwirksam, da sie der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 242, 138, 315 BGB nicht standhält.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin macht Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Lohn, Urlaubsgeld) gegen den Arbeitgeber geltend. Der Arbeitgeber berief sich auf eine einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist, die vorsah, dass solche Ansprüche innerhalb eines Monats nach Fälligkeit geltend zu machen und bei Ablehnung innerhalb eines weiteren Monats eingeklagt werden müssen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat entschieden, dass die vereinbarte Ausschlussfrist unwirksam ist.
c) Begründung des Gerichts: Die Ausschlussfrist hält einer Inhaltskontrolle nach den §§ 242 BGB (Treu und Glauben), 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und 315 BGB (Leistungsbestimmung durch eine Partei) nicht stand. Die Fristen sind zu kurz und benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen, da sie ihm nicht genug Zeit lassen, seine Ansprüche sachgerecht zu prüfen und durchzusetzen. Solche Klauseln sind daher unwirksam.