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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hessen entschied am 16.10.1973, dass Markt- und Kundenpflege zur Absatzförderung keine Tätigkeit als Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 HGB) darstellt und solche Werbemaßnahmen für ausländische Auftraggeber bis zum 16.06.1973 nicht umsatzsteuerfrei waren.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Werbedienstleister) begehrt die Steuerfreiheit seiner Umsätze für Werbetätigkeiten (Markt- und Kundenpflege) zugunsten eines ausländischen Auftraggebers. Er stützt sich darauf, dass seine Tätigkeit als Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 HGB) einzustufen sei, was steuerliche Vorteile nach sich ziehen würde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneint, dass die reine Absatzförderung durch Markt- und Kundenpflege die Qualifikation als Handelsvertreter erfüllt. Zudem stellt es klar, dass solche Werbeleistungen für ausländische Auftraggeber bis zum 16.06.1973 nicht umsatzsteuerfrei waren.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine Handelsvertretereigenschaft: Nach § 84 Abs. 1 HGB ist ein Handelsvertreter jemand, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Die bloße Markt- und Kundenpflege (z. B. Werbemaßnahmen) fällt nicht darunter, da sie keine Vermittlung oder Abschluss von Geschäften umfasst.
- Umsatzsteuerpflicht: Da die Tätigkeit nicht als Handelsvertretertätigkeit anzusehen ist und keine spezielle Steuerbefreiung greift, unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer. Die Steuerfreiheit für solche Leistungen wurde erst ab dem 16.06.1973 eingeführt (vermutlich durch eine Gesetzesänderung).