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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Hessen, 16.10.1973 - VI 2-4/72

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hessen entschied am 16.10.1973, dass Markt- und Kundenpflege zur Absatzförderung keine Tätigkeit als Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 HGB) darstellt und solche Werbemaßnahmen für ausländische Auftraggeber bis zum 16.06.1973 nicht umsatzsteuerfrei waren.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Werbedienstleister) begehrt die Steuerfreiheit seiner Umsätze für Werbetätigkeiten (Markt- und Kundenpflege) zugunsten eines ausländischen Auftraggebers. Er stützt sich darauf, dass seine Tätigkeit als Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 HGB) einzustufen sei, was steuerliche Vorteile nach sich ziehen würde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneint, dass die reine Absatzförderung durch Markt- und Kundenpflege die Qualifikation als Handelsvertreter erfüllt. Zudem stellt es klar, dass solche Werbeleistungen für ausländische Auftraggeber bis zum 16.06.1973 nicht umsatzsteuerfrei waren.

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine Handelsvertretereigenschaft: Nach § 84 Abs. 1 HGB ist ein Handelsvertreter jemand, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Die bloße Markt- und Kundenpflege (z. B. Werbemaßnahmen) fällt nicht darunter, da sie keine Vermittlung oder Abschluss von Geschäften umfasst.
  • Umsatzsteuerpflicht: Da die Tätigkeit nicht als Handelsvertretertätigkeit anzusehen ist und keine spezielle Steuerbefreiung greift, unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer. Die Steuerfreiheit für solche Leistungen wurde erst ab dem 16.06.1973 eingeführt (vermutlich durch eine Gesetzesänderung).
KI INHALT
Marktpflege und Kundenpflege als Umsatzförderung sind keine Handelsvertretertätigkeit nach § 84 HGB; Werbetätigkeit für ausländische Auftraggeber war bis 16.06.1973 nicht umsatzsteuerfrei.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung Vermittlungstätigkeit / Verwaltungstätigkeit
Kundenpflege
Marktpflege
FUNDSTELLE
EFG 74, 285
Juris Nr. BFRE002997457 OS
NORM
§ 4 Nr. 3 UStG 1967
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1967
§ 84 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Hessen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.10.1973
AKTENZEICHEN
VI 2-4/72
VI 2/72
VI 3/72
VI 4/72
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG