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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass Franchiseverträge (FV) in einem Multi-Level-Marketing-System, das wie ein Schneeballsystem funktioniert und vor allem auf die Anwerbung neuer Franchisenehmer (FN) statt auf den Warenverkauf an Endkunden abzielt, sittenwidrig und nichtig sind (§ 138 BGB). Das Gericht begründet dies mit der Täuschung leichtgläubiger Interessenten über die tatsächlich sinkenden Gewinnerzielungschancen. Zudem sieht es einen Arrestgrund (§ 917 ZPO) als naheliegend an, da solche Systeme nach einer anfänglichen Gewinnphase typischerweise kollabieren und Vermögenswerte schnell abfließen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchisenehmer (FN) oder ein Dritter (z. B. ein Geschädigter) könnte die Nichtigkeit eines Franchisevertrags (FV) innerhalb eines Schneeballsystems geltend machen. Die Klage richtet sich gegen den Franchisegeber (FG) oder das hinter dem System stehende Unternehmen. Rechtsgrundlage ist die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat festgestellt, dass solche FV sittenwidrig und nichtig sind, wenn das System primär auf die progressive Anwerbung neuer FN und nicht auf den Warenabsatz an Endkunden ausgerichtet ist. Zudem hat es einen Arrestgrund nach § 917 ZPO bejaht, da Schneeballsysteme typischerweise nach einer Anfangsphase zusammenbrechen und Vermögenswerte schnell verloren gehen.
c) Begründung des Gerichts:
- Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB): Der Gesamtcharakter des Geschäfts ist unseriös, da leichtgläubige und unerfahrene Interessenten über die tatsächlich regressiven Gewinnerzielungschancen getäuscht werden. Das System lebt von der ständigen Anwerbung neuer Teilnehmer, nicht von nachhaltigem Warenabsatz.
- Arrestgrund (§ 917 ZPO): Schneeballsysteme sind instabil – nach einer scheinbar lukrativen Phase folgt oft ein plötzlicher Kollaps, bei dem Vermögenswerte schnell abfließen. Dies rechtfertigt vorläufigen Rechtsschutz.